Bei dem nachstehend abgedruckten Satzungstext handelt es sich um eine Änderungssatzung, d.h. es sind nur die geänderten Passagen enthalten. Den vollständigen Satzungstext (sehr umfangreich) können Sie auf unserer Homepage (Startseite/Rathaus&Gemeinderat/Rathaus/Satzungen) bzw. unter dem Link
www.albershausen.de/de/gemeinde-politik/rathaus/satzungen abrufen.
Sie können den vollständigen Satzungstext auch im Rathaus bei Frau Weiler, Zimmer 13, OG einsehen. Bei Fragen melden Sie sich gerne unter 07161/3093-14.
Gemeinde Albershausen
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.3.2025 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 21.9.2012 beschlossen:
§ 1
§ 3 (Verhalten auf dem Friedhof) Abs. 2 a) erhält folgende Fassung
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie sonstigen Hilfsmitteln, die aufgrund einer körperlichen Einschränkung benötigt werden, und Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
§ 2
§ 8 (Ruhezeit) erhält folgende Fassung
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt in Erdgräbern 25 Jahre, bei Verstorbenen in Grabkammern 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, und bei Urnen 15 Jahre, bei Totgeburten, Fehlgeburten oder Ungeborenen 10 Jahre.
§ 3
§ 9 (Umbettungen) Abs. 1, 2 und 4 erhalten folgende Fassung
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
Umbettungen von Urnen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden.
Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
§ 4
§ 10 (Allgemeines) Abs. 2 erhält folgende Fassung
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Grabkammern als Reihen- oder Wahlgrab,
b) Erdgräber als Reihen- oder Wahlgrab
c) Wiesenerdgräber als Reihen- oder Wahlgrab
d) Urnenerdgräber als Reihen- oder Wahlgrab,
e) Urnennischen als Reihen- oder Wahlgrab,
f) Urnenwiesengräber als Reihen- oder Wahlgrab,
g) Urnenreihengräber unter einem Bestattungsbaum,
h) Urnengemeinschaftsgräber,
i) anonyme Urnenrasengräber.
§ 5
§ 11 (Reihengräber) Abs. 1 und 3 erhalten folgende Fassung
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Bestattungen in Grabkammern, für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
§ 6
§ 12 (Wahlgräber) Abs. 5 erhält folgende Fassung
(5) Wahlgräber können doppeltiefe Grabkammern, doppelbreite Erdgräber, doppelbreite Wiesenerdgräber, Urnenerdgräber, Urnennischen oder Urnenwiesengräber sein. In einem Wahlgrab sind grundsätzlich maximal 2 Beisetzungen zulässig. Bei Wahlgräbern als Erdbestattung, die bereits doppelt belegt sind, kann noch eine Urne beigesetzt werden, sofern das Wahlgrab aufgrund der letzten Beisetzung noch eine Ruhezeit von mindestens 15 Jahren hat.
§ 7
§ 12a (Wiesenerdgräber als Reihen- oder Erdgrab) wird in folgender Fassung eingefügt
(1) Es gelten insbesondere die §§ 11, 12.
(2) Abdeckplatten für die Wiesenerdgräber werden von der Gemeinde gestellt. Es sind nur die gemeindlichen Abdeckplatten zulässig. Die Abdeckplatten werden im Auftrag der Gemeinde mit dem Vor- und Nachnamen sowie dem Geburts- und Sterbedatum versehen. Weitere Beschriftungen oder Ornamente sind nicht zulässig.
(3) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen vor und auf dem Wiesenerdgrab werden nur bei der Bestattung gestattet. Sie sind spätestens nach 4 Wochen wieder zu entfernen.
§ 8
§ 13 (Urnenreihen- und Urnenwahlgräber) Abs. 1 erhält folgende Fassung
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder als Urnennischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
§ 9
§ 13b (Urnennischen) Abs. 1, 5 und 7 erhalten folgende Fassung
(1) Auf dem Friedhof befinden sich Urnennischen. Urnennischen werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Todesfall für die Ruhezeit bereitgestellt.
(5) Die Urnen werden vom Friedhofspersonal in den Urnennischen bestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird vom Friedhofspersonal die Abdeckplatte entfernt und die Asche an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(7) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen vor und an der Urnennische werden nur bei der Bestattung gestattet. Sie sind spätestens nach 4 Wochen wieder zu entfernen.
§ 10
§ 14 (Gestaltungsvorschriften) Abs. 5 erhält folgende Fassung
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen in Grabkammern und Erdgräbern (§ 10 Abs. 2a und b) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten mind. 0,35 m² bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten mind. 0,50 m² bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
§ 11
§ 18 (Entfernung) Abs. 2 erhält folgende Fassung
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Entfernung erfolgt ausschließlich durch Beauftragte der Gemeinde. Die Kosten trägt der Verantwortliche nach § 17 Abs. 1. Die Verantwortlichen werden vor Ablauf der Ruhezeit über das Entfernen der Grabstätte durch die Gemeinde rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, schriftlich informiert. Auf Antrag kann die Gemeinde diese Frist nach
pflichtgemäßem Ermessen verlängern.
In besonderen Härtefällen kann die Gemeinde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
§ 12
§ 19 (Allgemeines) Abs. 2 und 5 erhalten folgende Fassung
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 13
§ 19 (Allgemeines) Abs. 3a wird in folgender Fassung eingefügt
(3a) Abweichend von Absatz 3 erfolgen Pflegemaßnahmen an den Wiesenerdgräbern ausschließlich durch die Gemeinde Albershausen.
§ 14
§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung
(1) Die Aufbahrungs- und Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
§ 15
§ 23 Nr. 2 b erhält folgende Fassung
a) die Wege entgegen § 3 Abs. 2a mit Fahrzeugen befährt,
§ 16
§ 24 (Erhebungsgrundsatz) erhält folgende Fassung
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 17
In Verbindung mit § 27 (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) erhält die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung in der Anlage ein Gebührenverzeichnis in neuer Fassung.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1.4.2025 in Kraft.
Albershausen, 31.3.2025
Jochen Bidlingmaier
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
– Gebührenverzeichnis –
Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
1. | Verwaltungsgebühren | |
1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 13,00 € |
1.2 | Zustimmung zur Umbettung von Verstorbenen | 25,00 € |
2. | Bestattungsgebühren | |
2.1 | BestattungvonPersonenimAltervon10undmehrJahren(Sargbestattungen) | |
2.1.1 | Grabkammern | 1.700,00 € |
2.1.2 | Grabkammern, Bestattung an Wochenenden (Freitag ab 11.00 Uhr bis Sonntag) und Feiertage | 2.060,00 € |
2.1.3 | Erdgrab als Reihengrab | 1.950,00 € |
2.1.4 | Erdgrab als Reihengrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 2.110,00 € |
2.1.5 | Erdgrab als Wahlgrab | 1.950,00 € |
2.1.6 | Erdgrab als Wahlgrab, Bestattung Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 2.110,00 € |
2.1.7 | Wiesenerdgrab als Reihengrab | 3.100,00 € |
2.1.8 | Wiesenerdgrab als Reihengrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 3.260,00 € |
2.1.9 | Wiesenerdgrab als Wahlgrab | 2.900,00 € |
2.1.10 | Wiesenerdgrab als Wahlgrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 3.060,00 € |
2.2 | BeisetzungvonAschen,Personenunter10Jahren,Tot-undFehlgeburten | |
2.2.1 | Urnenerdgrab, -wiesengrab, -rasengrab | 470,00 € |
2.2.2 | Urnenerdgrab, -wiesengrab, -rasengrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 630,00 € |
2.2.3 | Beisetzung von Aschen in einer Urnennische | 680,00 € |
2.2.4 | Beisetzung von Aschen in einer Urnennische, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 840,00 € |
2.2.5 | Beisetzung von Aschen in einem Urnengemeinschaftsgrab | 2.400,00 € |
2.2.6 | Beisetzung von Aschen in einem Urnengemeinschaftsgrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 2.560,00 € |
2.2.7 | Beisetzung von Aschen unter einem Bestattungsbaum | 640,00 € |
2.2.8 | Beisetzung von Aschen unter einem Bestattungsbaum, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 800,00 € |
3. | Überlassungsgebühren,Grabnutzungsgebühren | |
3.1 | Überlassung | |
3.1.1 | einer Grabkammer als Reihengrab (Ruhezeit 20 Jahre) | 1.150,00 € |
3.1.2 | eines Erdgrabes als Reihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) | 1.450,00 € |
3.1.3 | eines Wiesenerdgrabes als Reihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) | 1.200,00 € |
3.1.4 | eines Reihengrabes für Kinder unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 10 Jahre) | 410,00 € |
3.1.5 | eines Urnenerdreihengrabes (Ruhezeit 15 Jahre) | 640,00 € |
3.1.6 | einer Urnennische als Reihengrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 1.180,00 € |
3.1.7 | eines Urnenwiesengrabes als Reihengrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 560,00 € |
3.1.8 | eines Urnenreihengrabes unter einem Bestattungsbaum (Ruhezeit 15 Jahre) | 620,00 € |
3.1.9 | eines Urnengrabes in einem Urnengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 860,00 € |
3.1.10 | eines anonymen Urnenrasengrabes (Ruhezeit 15 Jahre) | 290,00 € |
3.2 | VerleihungvonbesonderenGrabnutzungsrechten | |
3.2.1 | Grabkammer als Wahlgrab (Ruhezeit 20 Jahre) | 1.830,00 € |
3.2.2 | Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung einer bestehenden Grabkammer als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). | 110,00 € |
3.2.3 | Erdgrab als Wahlgrab (Ruhezeit 25 Jahre) | 2.200,00 € |
3.2.4 | Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Erdgrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). | 110,00 € |
3.2.5 | Wiesenerdgrab als Wahlgrab (Ruhezeit 25 Jahre) | 1.800,00 € |
3.2.6 | Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Wiesenerdgrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet) | 90,00 € |
3.2.7 | Urnenerdgrab als Wahlgrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 1.290,00 € |
3.2.8 | Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Urnenerdgrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). | 90,00 € |
3.2.9 | Urnennische als Wahlgrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 2.470,00 € |
3.2.10 | Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung einer bestehenden Urnennische als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). | 160,00 € |
3.2.11 | Urnenwiesengrab als Wahlgrab (Ruhezeit 15 Jahre) | 1.100,00 € |
3.2.12 | Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Urnenwiesengrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). | 70,00 € |
4. | SonstigeLeistungen | |
4.1 | Benutzung des Aufbahrungsraums | 190,00 € |
4.2 | Benutzung der Aussegnungshalle (Feierraum) | 380,00 € |
4.3 | Für die Benutzung der Kühlung täglich (erster und letzter Tag werden als ein Tag berechnet) | 30,00 € |
4.4 | Bestattungshelfer je Person | 40,00 € |
4.5 | Bestattungshelfer je Person bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 50,00 € |
4.6 | Ersatz für die Plattenwege bei einer Grabkammer | 178,00 € |
4.7 | Umbetten von Verstorbenen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | 95,00 € |
4.8 | Zuschlag zu 4.7 in besonders erschwerten Fällen | 50% |
4.9 | Für das Abräumen von Grabkammern | 420,00 € |
4.10 | Für das Abräumen von Erdgräbern als Wahlgrab | 570,00 € |
4.11 | Für das Abräumen von Erdgräbern als Reihengrab | 420,00 € |
4.12 | Für das Abräumen von Wiesenerdgräbern | 140,00 € |
4.13 | Für das Abräumen von Urnenerdgräbern | 370,00 € |
4.14 | Für das Abräumen von Urnennische, Urnenwiesengrab, Bestattungsbaum, Urnengemeinschaftsgrab | 40,00 € |