Gemeinderat am 20. Mai 2025 folgende Änderung der Hauptsatzung vom 18. Dezember 2001, zuletzt geändert am 24. November 2020, beschlossen:
§ 1
Es wird folgende Änderung in § 11 Absatz 2 Nummer 2.3 vorgenommen:
§ 11 Zuständigkeiten
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 bis 9c des TVöD, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Weinsberg, 21. Mai 2025
gez.
Birgit Hannemann, Bürgermeisterin