
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hardthausen am 20. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Satzungsänderung
1. Nach § 15 Absatz 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser wird folgender Satz angefügt:
„Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.“
2. Nach § 35 Satz 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser wird folgender Satz 2 angefügt:
„Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.“
3. § 41 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser erhält folgende Fassung:
„§ 41 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Dauerdurchfluss (Q3) 2,5 | 4 | 10 und mehr |
2,00 EUR/Monat (netto) | 3,25 EUR/Monat (netto) | 8,10 EUR/Monat (netto) |
2,1400 EUR/Monat | 3,4775 EUR/Monat | 8,6670 EUR/Monat |
(brutto einschließlich | (brutto einschließlich | (brutto einschließlich |
7 % Umsatzsteuer) | 7 % Umsatzsteuer) | 7 % Umsatzsteuer) |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.“
4. § 42 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser erhält folgende Fassung:
„§ 42 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 4,40 EUR (netto) bzw. 4,7080 EUR (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 4,40 EUR (netto) bzw. 4,7080 EUR (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).“
5. § 54 (Umsatzsteuer) der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser wird aufgehoben.
6. § 55 (Inkrafttreten) der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser wird zu § 54.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Hardthausen, 20. November 2025
gez. Einfalt, Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.