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Gemeinderat

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Osterburken

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für...

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Osterburken am 26.1.2026 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Osterburken vom 24. Januar 2018 in der derzeit gültigen Fassung beschlossen:

1. § 43 erhält folgende Fassung

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,46 Euro (netto) bzw.

3,7022 Euro (brutto einschließlich 7 % Umsatzsteuer)

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,46 Euro (netto) bzw.

3,7022 Euro (brutto einschließlich 7 % Umsatzsteuer)

(3) Staffelung der Wassergebühr:

Bei einer jährlichen Gesamtabnahmemenge in der Produktion (nicht Büro bzw. Verwaltung) von mindestens 25.000 m³ ist eine Rabattierung der Wassergebühr vorgesehen.
netto

bzw.

brutto (einschließlich 7 % Umsatzsteuer)

Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

0

bis

25.000

ist die reguläre Gebühr

3,46 €

3,7022 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

25.001

bis

30.000

beträgt die Gebühr

3,18 €

3,4026 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

30.001

bis

35.000

beträgt die Gebühr

3,13 €

3,3491 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

35.001

bis

40.000

beträgt die Gebühr

3,09 €

3,3063 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

40.001

bis

45.000

beträgt die Gebühr

3,04 €

3,2528 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

45.001

bis

50.000

beträgt die Gebühr

3,00 €

3,2100 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

50.001

bis

55.000

beträgt die Gebühr

2,96 €

3,1672 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ von

55.001

bis

60.000

beträgt die Gebühr

2,92 €

3,1244 €

je m³
Bei einer jährl. Abnahmemenge in m³ ab

60.001

bis

beträgt die Gebühr

2,90 €

3,1030 €

je m³
Maßgebend für die Gebührenhöhe ist die jährliche Abnahmemenge.
Während des Jahres wird die Wassergebühr zugrunde gelegt, die sich nach dem Verbrauch des Vorjahres ergeben würde. Bei der Dezemberabrechnung erfolgt dann der Ausgleich auf die sich im Abrechnungsjahr ergebende Gebühr.

2. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder auf elektronischem Wege innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Osterburken, 26.1.2026

gez.

Jürgen Galm, Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Osterburken
NUSSBAUM+
Ausgabe 05/2026
von Stadt Osterburken
29.01.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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