Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutenbach am 25.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen.
§ 15 Kostenersatz wird in Abs. 1 wie folgt ergänzt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 35 Beitragssatz wird wie folgt ergänzt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 41 Grundgebühr erhält in Abs. 1 folgende neue Fassung:
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Nenndurchfluss (Qn)2,5 6 10 m³/h
EUR/Monat (netto)3,404,086,81
EUR/Monat (brutto, einschl.
7 % Umsatzsteuer)3,63804,36567,2867
§ 42 Verbrauchsgebühren erhält folgende neue Fassung:
1. Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,96 Euro (netto) bzw. 3,1672 Euro (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
2. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,96 Euro (netto) bzw. 3,1672 Euro (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
§ 54 Umsatzsteuer
Wird aufgehoben
§ 55 Inkrafttreten
§ 55 Inkrafttreten wird zu § 54 Inkrafttreten.
§ 54 Inkrafttreten (neu) erhält mit Abs. 9 folgende Ergänzung:
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die betroffenen Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung vom 27.11.1997 mit letzter Änderung vom 26.11.2024 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Leutenbach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Leutenbach, den 26.11.2025
Jürgen Kiesl
Bürgermeister