vom 22.07.2025
zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek
in der Fassung vom 28.07.2020
der Stadt Donaueschingen
(Benutzungsordnung)
Der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen hat am 22.07.2025 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens (Weiterbildungsförderungsgesetz) in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Entliehene Medien sind innerhalb der Leihfrist zurückzugeben. Werden sie nicht rechtzeitig zurückgegeben, so wird eine Verwaltungsgebühr nach dem Gebührenverzeichnis erhoben, ohne dass eine Mahnung oder Erinnerung vorherzugehen braucht. Im Übrigen können Benutzer, die entliehene Medien nicht innerhalb der Leihfrist zurückgeben, nach Ablauf dieser Frist gemahnt werden. Die hierfür entstehenden Gebühren und Säumniszuschläge sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen. Die Rückgabe kann außerhalb der Öffnungszeiten der Bibliothek über die Rückgabekästen erfolgen. Dabei sind die Medien sicher zu verpacken, die Leser haften für Beschädigungen auf diesem Rückgabeweg.“
§ 5 Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
„3. Für verunreinigte, beschädigte oder verlorene Medien bzw. Medienteile hat derjenige, auf dessen Leserausweis sie entliehen worden sind, Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach dem Gebührenverzeichnis zu leisten.“
„4. Der Benutzer hat den Zustand der ihm ausgehändigten Medien beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Bei der Benutzung festgestellte Mängel sind der Stadtbibliothek zu melden. Für jede ab dem Zeitpunkt der Ausleihe bekanntwerdende Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz bemisst sich bei der Beschädigung einer Medieneinheit nach den Kosten der Wiederherstellung bzw. bei Verlust oder trotz zweimaliger Mahnung nicht zurückgegebener Medien nach den Wiederbeschaffungskosten.“
§ 6 Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
„1. Die Benutzung der Stadtbibliothek ist innerhalb der in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Leihfristen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr unentgeltlich. Erwachsene von 18 bis einschließlich 29 Jahre, die noch eine Schule oder Hochschule besuchen, sind bei Vorlage des Schüler- oder Studierendenausweises von der Benutzungsgebühr ebenfalls freigestellt. Von den anderen Benutzern ist eine Benutzungsgebühr zu zahlen. Die Höhe dieser Benutzungsgebühr ist im Gebührenverzeichnis festgelegt.“
„2. Die Höhe der Säumniszuschläge, Kostenersätze und sonstigen Forderungen richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis. Dies gilt auch für Medien, die im Leihverkehr beschafft wurden.“
1. Das der Satzung als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis wird neu gefasst. Die Neufassung des Gebührenverzeichnisses ist der Änderungssatzung als Anlage beigefügt.
2. § 8 Gebührenverzeichnis wird wie folgt neu gefasst:
„Das dieser Satzung als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis vom 22.07.2025 ist Bestandteil der Satzung.“
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.09.2025 in Kraft.
Donaueschingen, 23.07.2025
gez. Erik Pauly
Oberbürgermeister
Hinweis:
Satzungen der Stadt Donaueschingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht bei der Stadt Donaueschingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Die Heilung tritt ferner nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.
Anlage zur Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek
I. Benutzungsgebühren:
a) Benutzungsgebühr pro Jahr | 24,00 € |
b) Benutzungsgebühr pro Jahr als „Tandemkarte“ (zwei zahlungspflichtige erwachsene Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft in einem Haushalt) | 30,00 € |
c) Monats-Ausweis, beliebig verlängerbar | 3,00 € |
d) Benutzungsgebühr pro Jahr für Arbeitssuchende, Asylbewerber, Rentner, Schüler/Studierende/Auszubildende ab 30 Jahren, Schwerbehinderte | 12,00 € |
e) Schüler/Studierende/Auszubildende von 18 bis 29 Jahre | 0,00 € |
II. Kostenersätze
a) Ersatzausweis | 3,00 € |
b) Vorbestellungen pro Medium | 1,00 € |
c) Ersatz von EDV-Etiketten | 2,00 € |
d) Beschädigung einer CD, DVD, CD-ROM | Wiederbeschaffungswert |
e) Beschädigung einer CD-/DVD-Hülle | 1,50 € |
f) Beschädigung an einem Buch/Zeitschrift bei Reparaturen | 3,00 € |
g) Medienersatz bei Verlust gemäß § 5 Nr. 3 zzgl. einer Verwaltungsgebühr von | Wiederbeschaffungswert 4,00 € |
III. Säumniszuschläge, Mahn- und Verwaltungsgebühren
a) Erinnerung per E-Mail drei Tage vor Ablauf der Ausleihfrist | kostenfrei |
b) Bescheid über rückgabepflichtige Medien (eine Woche nach der Ausleihfrist) Verwaltungsgebühr pro Bescheid | 4,50 € |
c) Erste Mahnung zum Bescheid über rückgabepflichtige Medien (drei Wochen nach der Ausleihfrist) Säumniszuschläge pro Medium zzgl. Mahngebühr | 0,50 € 4,00 € |
d) Zweite Mahnung zum Bescheid über rückgabepflichtige Medien (fünf Wochen nach Ablauf der Ausleihfrist) Säumniszuschläge pro Medium | 0,50 € |
IV. Sonstige Gebühren:
a) Benutzung des Kopiergerätes je Kopie A4 je Kopie A3 | 0,30 € 0,50 € |
b) Fernleihbestellung pro Medium | 4,20 € |
c) Internet-Nutzung pro halbe Stunde | 1,00 € |