Gemeinde Kirchentellinsfurt
72138 Kirchentellinsfurt
Aus den Rathäusern

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen vom 17.05.2024

Gemeinde Kirchentellinsfurt - Landkreis Tübingen - Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren...

Gemeinde Kirchentellinsfurt

- Landkreis Tübingen -

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes für Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchentellinsfurt am 16.05.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.07.2018, zuletzt geändert am 26.05.2023, beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zur Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt geändert:

(1) Höhe der Gebührensätze je Betreuungsplatz im Einzelnen (in Euro pro Monat)

BetreuungszeitenGebühren neu

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

4 Kinder

KiGa

Regel (30h)

180 €

135 €

90 €

45

KiGa

VÖ 30

180 €

135 €

90 €

45

KiGa

VÖ 35

256 €

191 €

128 €

63 €

KiGa

GT 41

288 €

216 €

144 €

72

Krippe

VÖ 30

383 €

285 €

191 €

96 €

Krippe

VÖ 35

436 €

328 €

218 €

110 €

Krippe

GT 41

500 €

375 €

250 €

125 €

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.


Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt der Gemeinde Kirchentellinsfurt
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2024

Orte

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von Gemeinde Kirchentellinsfurt
29.05.2024
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