Aufgrund von § 4 i.V.m. § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Trossingen am 23.06.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:
§ 3 Absatz 1 Nr. 4 Aufwandsentschädigung für Stadträte und Ortschaftsräte erhält folgende Fassung:
Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den Ortsvorsteher vom erstmaligen Amtsantritt bis zur Vollendung der ersten Wahlperiode 75% des Mindestbetrags; ab Beginn der 2. Wahlperiode 100 % des Mindestbetrags der im Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher festgelegten Rahmensätze der entsprechenden Gemeindegrößengruppe in der jeweils geltenden Fassung.
Der Ortsvorsteher erhält keine zusätzliche Entschädigung, wenn er an den Sitzungen des Gemeinderates teilnimmt, da diese bereits mit der Aufwandsentschädigung nach Satz 2 abgedeckt ist.
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Trossingen, 23.06.2025
Susanne Irion
Bürgermeisterin
Diese Bekanntmachung wurde am 26.06.2025 auf der städtischen Homepage www.trossingen.de veröffentlicht.