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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Gemeinde Hochdorf Landkreis Esslingen Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung...

Gemeinde Hochdorf

Landkreis Esslingen

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf am 16.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung, zuletzt geändert am 23.10.2012, beschlossen:

§ 1

§ 5 Steuersatz

erhält folgende Fassung

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 150 Euro. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 1.000 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für

  • den zweiten Hund auf 300 Euro, den zweiten Kampfhund auf 2.000 Euro,
  • den dritten Hund auf 450 Euro, den dritten und jeden weiteren Kampfhund auf 3.000 Euro,
  • den vierten Hund auf 600 Euro,
  • den fünften Hund und jeden weiteren Hund auf 750 Euro.

Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als "weitere Hunde". Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.

(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

Bullterrier

Pit-Bull-Terrier

American Staffordshire Terrier

sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

sowie

Mastino Napolitano

Fila Brasileiro

Bordeaux-Dogge

Mastin Espanol

Staffordshire Bullterrier

Dogo Argentino

Tosa Inu

Bullmastiff

Mastiff

Gefährliche Hunde im Sinn von § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 aufgrund von durch das Veterinäramt/Ordnungsamt der Gemeinde Hochdorf erlassener Zwangsmaßnahmen

(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinn von § 7 Abs. 1 beträgt das 3-fache des Steuersatzes nach Absatz 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 2

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Hochdorf, 17.12.2025

gez.

Gerhard Kuttler

Bürgermeister

Erscheinung
Reichenbacher Anzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Hochdorf
18.12.2025
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