Gemeinde Hochdorf
Landkreis Esslingen
Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hochdorf am 16.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung, zuletzt geändert am 23.10.2012, beschlossen:
§ 1
§ 5 Steuersatz
erhält folgende Fassung
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 150 Euro. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 1.000 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für
Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als "weitere Hunde". Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
Bullterrier
Pit-Bull-Terrier
American Staffordshire Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
sowie
Mastino Napolitano
Fila Brasileiro
Bordeaux-Dogge
Mastin Espanol
Staffordshire Bullterrier
Dogo Argentino
Tosa Inu
Bullmastiff
Mastiff
Gefährliche Hunde im Sinn von § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 aufgrund von durch das Veterinäramt/Ordnungsamt der Gemeinde Hochdorf erlassener Zwangsmaßnahmen
(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinn von § 7 Abs. 1 beträgt das 3-fache des Steuersatzes nach Absatz 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 2
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Hochdorf, 17.12.2025
gez.
Gerhard Kuttler
Bürgermeister