
Gemeinde Auenwald
Rems-Murr-Kreis
S A T Z U N G
zur
Änderung
der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Auenwald
vom 11. Dezember 1996
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 20. Oktober 2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Änderung von Vorschriften
§ 5
Steuersatz
1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 132 EUR. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 756 EUR. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 264 EUR, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.512 EUR. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.
3) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist oder die auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren hinweisen, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht.
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde, die folgenden Rassen angehören oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen:
Auch wenn der Hundehalter gemäß „Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde“ nachweist, dass der einzelne Hund ungefährlich in polizeirechtlichem Sinne ist, unterliegt er steuerlich dem erhöhten Steuersatz.
4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die dieser Änderung entgegenstehenden Vorschriften der Satzung vom 11. Dezember 1996 mit Änderung vom 13. Dezember 2013 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auenwald, den 20. Oktober 2025
gez. Kai-Uwe Ernst
Bürgermeister