Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Waiblingen am 22.05.2025 folgende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)“ beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wird wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 7 Steuersatz

(1)Die Vergnügungssteuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat an den in § 2 genannten Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an deren öffentlich zugänglichen Orten) im Gebiet der Stadt Waiblingen:
a)Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät
1.mit Geldgewinnmöglichkeit29 v. H.
des Einspielergebnisses, mindestens100 €
2.ohne Geldgewinnmöglichkeit100 €
3.mit dem Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt wird oder das eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Krieges
zum Gegenstand hat720 €.
b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät
1.mit Geldgewinnmöglichkeit29 v. H.
des Einspielergebnisses, mindestens200 €
2.ohne Geldgewinnmöglichkeit200 €
3.mit dem Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt wird oder das eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Krieges
zum Gegenstadt hat1.200 €

c)

Für ein Nachtlokal oder ähnlichen Betrieb (§ 2 Abs.1 Ziffer 1.2) je angefangene 10 m² konzessionierte Schankfläche

(ohne Fläche der Nebenräume16 €
d)

Für das Vorführen von Sex- und Pornofilmen

je Lokalität360 €
e)

Für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu

sexuellen Vergnügungen je m² Fläche5 €

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Ausgefertigt:

Waiblingen, den 23.05.2025

Sebastian Wolf

Oberbürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Waiblingen geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Hegnach Aktuell – Stadt Waiblingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
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