Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Waiblingen am 22.05.2025 folgende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)“ beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 7 Steuersatz
(1) | Die Vergnügungssteuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat an den in § 2 genannten Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an deren öffentlich zugänglichen Orten) im Gebiet der Stadt Waiblingen: |
a) | Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät |
1. | mit Geldgewinnmöglichkeit | 29 v. H. | ||
des Einspielergebnisses, mindestens | 100 € | |||
2. | ohne Geldgewinnmöglichkeit | 100 € | ||
3. | mit dem Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt wird oder das eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Krieges | |||
zum Gegenstand hat | 720 €. |
b) | Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät |
1. | mit Geldgewinnmöglichkeit | 29 v. H. | ||
des Einspielergebnisses, mindestens | 200 € | |||
2. | ohne Geldgewinnmöglichkeit | 200 € | ||
3. | mit dem Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt wird oder das eine Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Krieges | |||
zum Gegenstadt hat | 1.200 € |
c) | Für ein Nachtlokal oder ähnlichen Betrieb (§ 2 Abs.1 Ziffer 1.2) je angefangene 10 m² konzessionierte Schankfläche | ||
(ohne Fläche der Nebenräume | 16 € | ||
d) | Für das Vorführen von Sex- und Pornofilmen | ||
je Lokalität | 360 € | ||
e) | Für das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu | ||
sexuellen Vergnügungen je m² Fläche | 5 € |
Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Ausgefertigt:
Waiblingen, den 23.05.2025
Sebastian Wolf
Oberbürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Waiblingen geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.