SATZUNG
zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Benutzungsgebühr
für
den Kommunalen Kindergarten Aglasterhausen vom 08. Juli 1986
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Aglasterhausen am 25. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 3 der Satzung über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für den Kommunalen Kindergarten Aglasterhausen vom 08.07.1986 wird wie folgt neu gefasst:
Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühren
1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.
2. Die Gebühren für die Kleinkindbetreuung (Kinder unter 3 Jahre) werden für 11 Besuchsmonate erhoben (ohne August als Ferienmonat). Sie betragen je Besuchsmonat:
Kleinkindbetreuung | |
| für Familien mit einem Kind | 399,-- Euro |
| für Familien mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 342,-- Euro |
| für Familien mit drei Kindern unter 18 Jahren | 221,-- Euro |
| für Familien mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 85,-- Euro |
3. Die Kindergartengebühren (Kinder über 3 Jahre bis zum Schuleintritt) werden für 11 Besuchsmonate erhoben (ohne August als Ferienmonat). Sie betragen je Besuchsmonat:
Kindergartengebühr | |
| für Familien mit einem Kind | 174,-- Euro |
| für Familien mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 135,-- Euro |
| für Familien mit drei Kindern unter 18 Jahren | 91,-- Euro |
| für Familien mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 30,-- Euro |
4. Die Gebühren für die Ganztagsbetreuung werden für 11 Besuchsmonate erhoben (ohne August als Ferienmonat). Die Gebühren gliedern sich in eine Grundgebühr (Betreuung bis 14.00 Uhr) und in eine variable Gebühr. Sie betragen:
a) Grundgebühr für die Zeit bis 14.00 Uhr
Kleinkindbetreuung | Kindergarten | |
1 Jahr bis 3 Jahre | 3 Jahre bis Schuleintritt | |
| für Familien mit einem Kind | 479,-- Euro | 225,-- Euro |
| für Familien mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 405,-- Euro | 183,-- Euro |
| für Familien mit drei Kindern unter 18 Jahren | 266,-- Euro | 126,-- Euro |
| für Familien mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 112,-- Euro | 44,-- Euro |
b) variable Gebühr für den Besuch an Nachmittagen (Pflicht: mindestens an zwei Nachmittagen in der Woche muss die Ganztagsbetreuung über 14.00 Uhr hinaus in Anspruch genommen werden)
Kleinkindbetreuung | Kindergarten | |
1 Jahr bis 3 Jahre | 3 Jahre bis Schuleintritt | |
Je zusätzlicher Betreuungsstunde | 3,90 Euro | 2,80 Euro |
5. In besonders begründeten Einzelfällen (z. B. besondere Notlagen, unverschuldetes Fehlen durch Krankheit von mehr als 1 Kalendermonat) kann der Bürgermeister auf Antrag die Gebühr herabsetzen oder erlassen.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Benutzungsgebühr für den kommunalen Kindergarten Aglasterhausen vom 14. Mai 2024 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aglasterhausen, den 25. November 2025
gez.:
Stefan Kron
Bürgermeister

