Aus den Rathäusern

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeindekindergarten (Kindergartengebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 und der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 17.03.2005...
Satzung Kindergartengebühren

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 und der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 17.03.2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach am 10.11.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeindekindergarten mit Wirkung ab 01.01.2026 beschlossen:

§ 1

Der § 5 (Höhe der Gebühren) der Kindergartengebührensatzung wird wie folgt geändert:

a) Kinder über 3 Jahre

aa) Gruppen mit Regelöffnungszeiten – entfällt.

ab) Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit vormittags

198,00 €

monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren

149,60 €

monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

99,00 €

monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

31,90 €

monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

ac) Bei Inanspruchnahme der Ganztagesbetreuung

378,40 €

monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren

322,30 €

monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

264,00 €

monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

198,00 €

monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

ad) Bei Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeit Plus

294,31 €

Monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren

250,68 €

Monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

205,33 €

Monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

154,00 €

Monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

b) Kinder unter 3 Jahre

ba) Gruppen mit Regelöffnungszeiten – entfällt.

bb) Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit vormittags

446,70 €

monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren

353,24 €

monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

265,15 €

monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

145,70 €

monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

bc) Bei Inanspruchnahme der Ganztagesbetreuung

534,70 €

monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren

438,35 €

monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

347,53 €

monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

232,61 €

monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

bd) Bei Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeit Plus

467,86 €

Monatlich bei 1 Kind in der Familie unter 18 Jahren

383,56 €

Monatlich bei 2 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

304,09 €

Monatlich bei 3 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

203,53 €

Monatlich ab 4 Kindern in der Familie unter 18 Jahren

c) entfällt

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 5 der bisherigen Satzung vom 14.05.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 30.07.2024 außer Kraft.
Die in dieser Satzung enthaltenen Gebühren und Betreuungszeitmodelle werden erst mit dem neuen Kindergartenjahr ab 01.09.2026 wirksam.
Der Entfall von § 5 c), der die Gebühr für das Essen regelte tritt bereits mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.

Birenbach, 17.11.2025

gez.

Matzak

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Birenbach geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Birenbach, 17.11.2025

gez.

Matzak

Bürgermeister

Diese Satzung wurde am 17.11.2025 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
Grundlage hierfür ist die Bekanntmachungssatzung vom 05.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020. Eine nachrichtliche Veröffentlichung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt am 20.11.2025.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Schurwaldbote – Gemeindeverwaltungsverband Östlicher Schurwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 47/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Adelberg
Birenbach
Börtlingen
Rechberghausen
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto