Im Gemeindeblatt vom 13.05.2026 wurde bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses der Abgrenzungsplan nicht veröffentlicht. Aus diesem Grund wird hiermit die Satzung zusammen mit dem Abgrenzungsplan erneut veröffentlicht.
Aufgrund § 142 BauGB und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gingen an der Fils in seiner Sitzung am 27.04.2026 folgende Satzung zur Änderung der am 03.07.2018 vom Gemeinderat der Gemeinde Gingen an der Fils beschlossenen und am 16.01.2024 erweiterten Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte - B10“ beschlossen.
Erweiterung des Sanierungsgebietes
Das vom Gemeinderat der Gemeinde Gingen an der Fils mit Satzung vom 03.07.2018 förmlich festgelegte und am 16.01.2024 erweiterte Sanierungsgebiet „Ortsmitte - B10“ wird um den im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom April 2026 dargestellten Bereich erweitert.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
Bei der Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Ortsmitte - B 10“ finden die §§ 152 bis 156a BauGB (Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) Anwendung.
Ebenfalls Anwendung finden die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge).
Durchführungszeitraum
Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 31.03.2028 festgelegt.
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Unbeachtlich sind nach § 215 Absatz 1 BauGB
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der
Bahnhofstraße 25
73333 Gingen an der Fils
Postfach 12 61
73331 Gingen an der Fils
geltend zu machen.
Auf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) und der §§ 152 – 156a BauGB (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung, Ausgleichsbetrag des Eigentümers, Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung, Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme) wird hingewiesen.
Für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.
Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Auskünfte erteilt: Gemeinde Gingen an der Fils, Haupt- und Ordnungsamt
Bahnhofstraße 25, 73333 Gingen an der Fils
Frau Nicole Bullinger (Telefon 07162 9606-36)
oder:Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart
Herr Steffen Moninger (Telefon 0711 6677-3219)
Gingen an der Fils, 27.04.2026 Ausgefertigt
Marius Hick Gingen an der Fils, 28.04.2026
Bürgermeister gez.
Marius Hick
Bürgermeister