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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Gemeinde Ofterdingen Landkreis Tübingen Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom...

Gemeinde Ofterdingen

Landkreis Tübingen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 05.12.2018

vom 04.12.2024

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 14, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ofterdingen am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Satzungsänderungen

Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 05.12.2018 wird wie folgt geändert:

1. § 42 (Höhe der Abwassergebühren) Abs. 1 bis Abs. 3 werden wie folgt gefasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser1,62 EUR.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche und Jahr0,53 EUR.

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser1,62 EUR.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Ofterdingen, den 04.12.2024

gez.

Simon Wagner

Bürgermeister

Erscheinung
Gemeindebote Ofterdingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2024
von Gemeinde Ofterdingen
06.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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