Gemeinderat

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2,...
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Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hardthausen am 20. November 2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –AbwS) beschlossen:

§ 1

Satzungsänderung

1. § 41 Abs. 4 der Abwassersatzung erhält folgende Fassung:

„(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 12 m³/Jahr,

2. je Vieheinheit bei Geflügel 3 m³/Jahr

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.“

2. § 42 der Abwassersatzung erhält ab 1.1.2026 folgende Fassung:

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 3,30 EUR

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,50 EUR

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 3,30 EUR

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

3. § 42 der Abwassersatzung erhält ab 1.1.2027 folgende Fassung:

„§ 42 Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 2,88 EUR

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,44 EUR

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 2,88 EUR

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.“

4. § 42a der Abwassersatzung erhält folgende Fassung

§ 42a Zählergebühr

(1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 wird nach Zählergröße erhoben und beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Q3 2,5 3,50 EUR/Monat

Q3 4 3,00 EUR/Monat

(2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Hardthausen, 20. November 2025

gez. Einfalt, Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Hardthausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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