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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Reichartshausen vom 14.11.2012

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§...

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichartshausen am 10. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Änderungen

Der § 42 erhält folgende Fassung:

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser:

– vom 01.01.2025 bis 31.12.2025: 3,44 €

– ab dem 01.01.2026: 3,13 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche:

– vom 01.01.2025 bis 31.12.2025: 0,91 €

– ab dem 01.01.2026: 0,63 €

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser:

– vom 01.01.2025 bis 31.12.2025: 3,44 €

– ab dem 01.01.2026: 3,13 €

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die entsprechende Vorschrift des § 42 der Änderungssatzung vom 24. Mai 2023 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Reichartshausen, den 10. Dezember 2025

gez. Thomas Schilling, 1. stellv. Bürgermeister

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Ausgabe 51/2025
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