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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Zweckverbandes Pattonville

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Zweckverbandes Pattonville Aufgrund...

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung - AbwS) des Zweckverbandes Pattonville

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Pattonville am 11.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 01.01.2011 beschlossen:

§ 1 Satzungsänderung

§ 41 a Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 41 a

Absetzungen von der Schmutzwassermenge

(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Abs. 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,

2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

§ 43 wird wie folgt neu gefasst

1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 39 Abs. 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser: 1,90 €.

2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 Abs. 3) beträgt je m² der nach § 42 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche: 0,95 €.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Ausgefertigt, 15.12.2025

gez.

Dirk Schönberger

Verbandsvorsitzender

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Remseck Woche – Amtsblatt der Stadt Remseck am Neckar
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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