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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung(Abwassersatzung – AbwS) vom 22.10.2025, zuletzt geändert am 13.12.2023

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§...

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Obernheim am 21.10.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbsW) vom 13.01.2015, zuletzt geändert am 13.12.2023, beschlossen:

5. Änderungssatzung

Satzung

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS) vom 22.10.2025,

zuletzt geändert am 13.12.2023

Artikel 1

§ 41 wird wie folgt geändert:

§ 41 Absetzungen

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom 11. Dezember 2001 finden entsprechend Anwendung.

(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen.

(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1

1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,

2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Abs. 3 von der Absetzung ausgenommenen Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

§ 42 wird wie folgt geändert:

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

(1)Die Schmutzwassergebühr (§ 40 A) beträgt je m³ Abwasser4,21 €
(2)Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 B) beträgt je m² versiegelte Fläche0,60 €
(3)Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser:

4,21 €

(4)Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser
a) Bei Abwasser aus Kleinkläranlagen:4,21 €
b) Bei Abwasser aus geschlossenen Gruben:4,21 €
c) Soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist:4,21 €
(5)Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 B während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Obernheim, 22.10.2025

gez. Alexander Hofer

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Obernheimer Mitteilungen – Amtsblatt der Gemeinde Obernheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
von Gemeinde Obernheim
28.10.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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