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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Flein

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Flein (Abwassersatzung – AbwS) Aufgrund der §§ 4 und 11...
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Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Flein (Abwassersatzung – AbwS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Flein am 11. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Änderungen
§ 41 (Absetzung) der Abwassersatzung in der Fassung vom 17. November 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2024, erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 42 (Höhe der Abwassergebühren) der Abwassersatzung in der Fassung vom 17. November 2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2024, erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Schmutzwasser 2,01 EUR.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² der nach § 40a Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,49 EUR.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden,
- wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder
- ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Flein, 11. Dezember 2025
Alexander Krüger
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Fleiner Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Flein
16.12.2025
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