Aus den Rathäusern

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Bruchsal (Abwassersatzung – AbwS)

(4. Änderungssatzung) Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...

(4. Änderungssatzung)

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bruchsal am 26.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Abschnitt V. Abwassergebühren wird wie folgt geändert:

§ 42
Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt
je m³ Abwasser 2,56 Euro


(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a)
beträgt je m² versiegelter, abflussrelevanter Fläche 0,56 Euro


(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³
- unbelastetes Wasser 0,89 Euro
- belastetes Wasser 2,56 Euro


Der Nachweis, dass es sich um unbelastetes Wasser handelt ist auf Verlangen der Stadt Bruchsal vom Grundstückseigentümer zu erbringen.


(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage ohne Benutzung von öffentlichen Kanälen gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:


a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 29,00 Euro
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 2,90 Euro
c) soweit Abwasser keiner Anlage
nach a) oder b) zuzuordnen ist 1,45 Euro

(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird die Gebührenpflicht taggenau angesetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 4. Änderungsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt: Bruchsal, 26.11.2024

gez. Andreas Glaser
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bruchsal geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.


Bruchsal, 26.11.2024


gez. Andreas Glaser
Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Bruchsal
Ausgabe 49/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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