Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bruchsal am 26.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Abschnitt V. Abwassergebühren wird wie folgt geändert:
§ 42
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt
je m³ Abwasser 2,56 Euro
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a)
beträgt je m² versiegelter, abflussrelevanter Fläche 0,56 Euro
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³
- unbelastetes Wasser 0,89 Euro
- belastetes Wasser 2,56 Euro
Der Nachweis, dass es sich um unbelastetes Wasser handelt ist auf Verlangen der Stadt Bruchsal vom Grundstückseigentümer zu erbringen.
(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage ohne Benutzung von öffentlichen Kanälen gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser:
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 29,00 Euro
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 2,90 Euro
c) soweit Abwasser keiner Anlage
nach a) oder b) zuzuordnen ist 1,45 Euro
(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird die Gebührenpflicht taggenau angesetzt.
Inkrafttreten
Diese 4. Änderungsatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt: Bruchsal, 26.11.2024
gez. Andreas Glaser
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bruchsal geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
Bruchsal, 26.11.2024
gez. Andreas Glaser
Bürgermeister