
(Wasserversorgungssatzung – WVS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Flein am 11. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Änderungen
§ 15 (Kostenerstattung) der Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 5. Februar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2024 erhält folgende Fassung:
(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse ( § 14 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
§35 (Beitragssatz) der Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 5. Februar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2024 erhält folgende Fassung:
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 3,75 EUR. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 41 (Grundgebühr) der Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 5. Februar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2024 erhält folgende Fassung:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax) 3 bis 20 30 über 30 m³/h
Nenndurchfluss (Qn) 1,5 bis 10 15 m³/h über 15 m³/h
EUR (netto) /Monat 0,87 5,11 20,45
EUR brutto (einschließlich der 7 % 0,9309 5,4677 21,8815 Umsatzsteuer)/Monat
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangel, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.
§ 42 (Verbrauchsgebühren) der Wasserversorgungssatzung in der Fassung vom 5. Februar 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2024 erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,70 EUR (netto) bzw. 2,8890 EUR (brutto einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,70 EUR (netto), bzw. 2,8890 EUR (brutto einschließlich der 7 % Umsatzsteuer).
§53 (Umsatzsteuer) wird aufgehoben. Entsprechend ändert sich die Nummerierung des folgenden Paragrafen.
§54 (Inkrafttreten) wird zu §53.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedem geltend gemacht werden,
– wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
– wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder
– ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Flein, 11. Dezember 2025
Alexander Krüger
Bürgermeister