Abwasserzweckverband
Mittlere Fils
Sitz Salach
Auf Grund der §§ 5, 6, 18 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 7. Mai 2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 Abs. 2 (Verwaltungsrat) wird wie folgt geändert:
1. Dem Verwaltungsrat wird die Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln von 30.000,-- € bis zu 150.000,-- € im Einzelfall übertragen.(…)
Artikel 2
§ 7 Abs. 4 (Verbandsvorsitzender) wird wie folgt geändert:
(4) Dem Verbandsvorsitzenden wird die Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu 30.000,-- € im Einzelfall übertragen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntgabe bei allen Verbandsmitgliedern in Kraft.
Salach, 7. Mai 2025
Dennis Eberle
Verbandsvorsitzender
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.