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Satzung zur Änderung Wasserversorgung

Amtliche Bekanntmachung Aufgrund eines Schreibfehlers beim Ausfertigungsdatum wird die Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde...
Satzung Wasserversorgung

Amtliche Bekanntmachung

Aufgrund eines Schreibfehlers beim Ausfertigungsdatum wird die Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Rietheim-Weilheim erneut bekannt gemacht.

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung WVS)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 16.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 29.07.2015, zuletzt geändert am 23.11.2022 beschlossen:

Artikel I

§ 15 [Kostenerstattung] wird wie folgt ergänzt:

Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 23 [Ablesung] wird wie folgt neu gefasst:

Artikel II

§ 23 Ablesung

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Im Falle der Selbstablesung durch den Anschlussnehmer sind die Ableseergebnisse in den von der Gemeinde hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist an die Gemeinde zurückzusenden.

(2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann beziehungsweise nach Aufforderung durch die Gemeinde der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten, angemessenen Frist bei dieser eingeht, darf die Gemeinde den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, einen Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:

- Zählernummer

- aktueller Zählerstand

- Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre

- Durchflusswerte

- die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte

- Betriebs- und Ausfallzeiten

- Speicherung von Alarmcodes (z. B. Leckage- oder Rückflusswerte)

Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherten Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

Artikel III

§ 36 [Beitragssatz] wird wie folgt ergänzt:

Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Artikel IV

§ 42 [Grundgebühr] Absatz 1 - wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von

Maximaldurchfluss (Qmax)

3

5

12

20

Nenndurchfluss (Qn)

1,5

2,5

6

10

MID

Q3=2,5R80

Q3=4R80

Q3=10R80

Q3=16R80

Gebühr/Monat (netto)

6,23 €

5,89 €

12,42 €

19,04 €

Gebühr/Monat (brutto einschl. 7 % Umsatzsteuer)

6,6661 €

6,3023 €

13,2894 €

20,3728 €

Artikel V

§ 43 [Verbrauchsgebühren] Absatz 1 und Absatz 2 - werden wie folgt geändert:

Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet.

Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,30 (netto) bzw. 2,461 (brutto einschl. 7 % Umsatzsteuer).

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,30 (netto) bzw. 2,461 (brutto einschl. 7 % Umsatzsteuer).

Artikel VI

§ 53 [Umsatzsteuer] entfällt.

Artikel VII

§ 53 Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Rietheim-Weilheim, 16.12.2025

gez. Felix Cramer von Clausbruch

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Rietheim-Weilheim
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Ausgabe 14/2026
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