Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8, 11, 13, 26 Absatz 1 Satz 3, 31 Absatz 2, 34, 38 Absatz 1 und Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) und §§ 16, 34 Feuerwehrgesetz (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kusterdingen am 14. Dezember 2022, geändert durch Beschluss vom 18. Dezember 2024, folgende Satzung zu Anpassung der örtlichen Satzungen an § 2b UStG (2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:
Anpassung des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Oktober 2001, wird wie folgt geändert:
Es wird folgende laufende Nummer 24 eingefügt:
24 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Anpassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehrentschädigungssatzung
Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehrentschädigungssatzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. November 2017, wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 5 eingefügt:
§ 5 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 5 Inkrafttreten wird zu § 6.
Anpassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 28. Juli 2010 wird wie folgt geändert:
§ 3 Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
(3) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Anpassung der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis
Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, beschlossen am 26. April 2017, wird wie folgt geändert:
Es wird folgende Nr. 5 eingefügt:
5. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Anpassung der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Die Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, beschlossen am 12. Dezember 2018, wird wie folgt geändert:
§ 5 Kostenverzeichnis wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:
(7) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Anpassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Die Satzung über die Benutzung von Obdachlochen- und Flüchtlingsunterkünften, beschlossen am 29. Juni 2022, wird wie folgt geändert:
§ 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe wird um folgenden Absatz 4 erweitert:
(4) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
In-Kraft-Treten
Diese Änderungen der Benutzungs- und Gebührenordnungen und der Richtlinien treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem In-Kraft-Treten zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kusterdingen, den 19. Dezember 2024
gez. Dr. Soltau
Bürgermeister