Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. 2000, S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 12.11.2024 (GBl. S. 98), und den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.3.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert am 17.12.2020 (GBl. S. 1233), hat der Gemeinderat der Gemeinde Offenau am 1.7.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Betreuung an der Grundschule Offenau
Die Gemeinde Offenau bietet Schülern an der Grundschule Offenau eine ergänzende Betreuung an, die zusammen mit dem regulären Unterricht, täglich eine durchgehende Betreuung von 7.00 bis 17.00 Uhr an der Schule sicherstellt. Das Betreuungsangebot der Gemeinde erstreckt sich somit auf die Tagesabschnitte, die vom regulären Unterricht der Ganztagesschule nicht abgedeckt sind. Der Besuch der Betreuung erfolgt auf freiwilliger Basis.
Kinder, welche die Musikklassen besuchen, können an den entsprechenden Tagen während des Mittagsbandes betreut werden.
§ 2
Betreuungsinhalte
(1) Die ergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Offenau haben die Aufgabe, Kinder der Grundschule Offenau außerhalb des Unterrichts bzw. des Ganztagsschulbetriebes zu betreuen.
(2) Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Kindern werden insbesondere spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten.
§ 3
Aufnahme
(1) In einer Betreuungsgruppe werden nur Schüler/innen der Grundschule Offenau aufgenommen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung beginnt für Kinder der Juniorklassen und der Klassenstufe 1 mit dem tatsächlichen Schuleintritt (Tag der Einschulung). Er endet mit dem Beginn der 5. Klassenstufe.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht gemäß den Regelungen des Ganztagsförderungsgesetzes GaFöG. Die Meldung der Eltern zur Inanspruchnahme eines Angebots der ganztägigen Bildung und Betreuung im folgenden Schuljahr erfolgt bis zum 15. März. Der 15. März stellt allerdings keine Ausschlussfrist dar, d.h. auch Bedarfe, die nachträglich auftreten, sind vom Rechtsanspruch erfasst.
(3) Die Anmeldung zur Betreuung erfolgt schriftlich durch Unterzeichnung des Anmeldeformulars der Personensorgeberechtigten. Die Aufnahme erfolgt ab Anmeldung für die Dauer der Grundschulzeit.
(4) Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch die Personensorgeberechtigten werden die satzungsmäßigen Bestimmungen zur ergänzenden Betreuung verbindlich anerkannt.
(5) Die gewünschten Betreuungszeiten sind bei der Anmeldung fest zu vereinbaren. Änderungen während des Schuljahres können bis zum 15. des laufenden Monats zum Beginn des Folgemonats berücksichtigt werden.
§ 4
Kündigung
(1) Das Betreuungsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Gemeinde Offenau kann das Betreuungsverhältnis unter Angabe des Grundes jederzeit außerordentlich kündigen.
Kündigungsgründe sind insbesondere:
• das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Wochen
• wenn das Kind dauerhaft gegen die vorgegebenen Regeln verstößt und sich nicht in das Betreuungsumfeld einfügen kann.
• nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Offenau über das Betreuungskonzept
• ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrags von mehr als zwei Monaten.
§ 5
Betreuungszeiten
(1) Die Betreuung erfolgt an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet. Die Betreuungszeiten sind am
Montag bis Freitag jeweils von 7.00 bis 8.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag jeweils von 16.00 bis 17.00 Uhr
Mittwoch, Freitag jeweils ab Unterrichtsende bis 17.00 Uhr
Die Betreuungszeiten sind für die Musikklassen je nach Angebot/Klassenstufe
montags zwischen 12.05 und 12.55 Uhr
dienstags zwischen 12.55 und 13.30 Uhr
donnerstags zwischen 12.05 und 12.55 Uhr
(2) Die Kinder sollen pünktlich und eigenverantwortlich zum Beginn der Betreuungszeit erscheinen. Änderungen können ausnahmsweise innerhalb der Betreuungszeit mit der Einrichtungsleitung vereinbart werden.
(3) Die Kinder können nur in Ausnahmefällen vor Beendigung der vereinbarten Betreuungszeiten aus der ergänzenden Schülerbetreuung abgeholt bzw. entlassen werden. Für die pünktliche Abholung der Kinder am Ende der täglichen Betreuungszeit sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich.
(4) Im Interesse des Kindes und der Betreuungsgruppe soll die ergänzende Betreuung regelmäßig genutzt werden. Fehlt ein Kind, so ist die Einrichtungsleitung sofort zu benachrichtigen.
(5) Die Erkrankung eines Schulkinds oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit (z.B. an einer Kinderkrankheit oder einer anderen infektiösen Erkrankung) muss der Einrichtungsleitung sofort angezeigt werden – spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Betreuungsgruppe ist in einem dieser Fälle ausgeschlossen und wird erst wieder nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich. Bei Erkältungskrankheiten, Darm- und ansteckenden Hauterkrankungen sind die Kinder zu Hause zu behalten.
(6) Muss eine Betreuungsgruppe aus besonderem Anlass (wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen werden, werden die Personensorgeberechtigten hiervon rechtzeitig unterrichtet. Die Gemeinde ist bemüht, eine über 3 Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.
§ 6
Ferienbetreuung
(1) Während der Schulferien wird die Betreuung wie folgt angeboten:
Zum Schuljahr 2025/2026 gilt Folgendes:
Bei den von der Einrichtung angebotenen Ferienbetreuungszeiten ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 erforderlich. Bei weniger als 10 teilnehmenden Kindern findet keine Betreuung statt. Die Eltern der angemeldeten Kinder werden rechtzeitig informiert.
Ab dem Schuljahr 2026/2027 tritt die stufenweise Einführung auf ganztägige Förderung für Kinder in Horten oder Ganztagesschulen in Kraft, beginnend mit Klasse 1. Bis zum Schuljahr 2029/2030 besteht der Anspruch dann für alle Klassenstufen. Der Umfang der Betreuung beträgt nach dem GaFöG 8 Stunden an 5 Werktagen (inkl. Unterricht) mit einer Ausnahme von 20 Schließtagen. Diese werden rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Betreuungsvoraussetzung ist eine verbindliche Anmeldung. Entsprechende Anmeldeunterlagen werden den Eltern rechtzeitig ausgehändigt.
(3) Sofern Veranstaltungen während der Ferienzeit von der Einrichtung organisiert werden, ist die Teilnahme an den Veranstaltungen, zu denen das Kind angemeldet wurde, verpflichtend.
(4) Für die Ferienbetreuung wird eine separate Betreuungsgebühr erhoben. Diese Gebühr umfasst die Betreuung, eventuell entstehende Ausgaben wie Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Anschaffung von Bastelmaterial sowie ein Mittagessen, welches verpflichtender Programmpunkt in der Ferienbetreuung ist.
§ 7
Nutzung der Mensa an der Grundschule Offenau
(1) Für die Kinder der Ganztagsschule und der erweiterten Schülerbetreuung sowie für Kinder, welche die Musikklassen besuchen, besteht die Möglichkeit, in der Mensa der Grundschule Offenau ein warmes Essen gegen eine Gebühr einzunehmen.
(2) Hierzu werden zu Wochenbeginn die Speisepläne für die darauffolgende Woche an die Kinder verteilt. Die Pläne mit den mittels Ankreuzen ausgewählten Speisen müssen bis Mittwoch an die Einrichtungsleitung zurückgegeben werden. Die verzehrten Essen werden einmal monatlich nach Monatsablauf abgerechnet.
(3) Die Teilnahme am Mittagessen ist – außer in der Ferienbetreuung – freiwillig.
(4) Kinder, die kein Essen bestellt haben, dürfen ihr mitgebrachtes Vesper in der Mensa verzehren.
(5) Die Gebühr für das Mittagessen richtet sich nach der Anlage zu dieser Satzung. Die Abrechnung/der Einzug der Gesamtgebühren je Monat erfolgt zu Beginn des Folgemonats.
§ 8
Elternbeitrag
(1) Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Betreuungsangebote Gebühren (Elternbeiträge) nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob sie im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Betreuung tatsächlich besuchen oder nicht. Da die Gebühren eine Beteiligung der Eltern an den gesamten Betriebskosten darstellen, sind sie auch für Ferienzeiten und bei behördlicher Schließung von weniger als einem Monat zu bezahlen.
(3) Für den Monat August entstehen keine Gebühren.
(4) Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach der Anlage zu dieser Satzung und wird jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats per Lastschrift eingezogen.
(5) Für die Ferienbetreuung wird eine separate Betreuungsgebühr erhoben (vgl. hierzu § 6 (4)).
(6) Bei nicht erfolgtem Besuch in der Ferienbetreuung trotz Anmeldung wird die volle Gebühr erhoben. Ausnahme ist der Krankheitsfall des Kindes, der durch ärztliches Attest nachzuweisen ist.
§ 9
Aufsicht/Versicherung/Haftung
(1) Während der Betreuungszeiten sind die Betreuungspersonen grundsätzlich für die Schülerinnen und Schüler verantwortlich
(2) Die Aufsichtspflicht der Gemeinde beginnt mit der Übernahme der Schüler/innen durch die Betreuungskräfte in den Räumen der Betreuungseinrichtung.
(3) Die Schüler/innen, die an der jeweiligen Betreuung teilnehmen, sind gegen Unfälle versichert. Bei der Betreuung erstreckt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf die Betreuungszeit und auf den Weg zwischen Wohnung und Schule.
(4) Die Betreuungskräfte können für den Weg keine Verantwortung übernehmen. Sie entlassen daher die Schüler/innen zum Ende der gebuchten Betreuungszeit. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht.
(5) Für Schüler/innen, die gegen die Anweisungen der Betreuungskraft verstoßen oder sich eigenmächtig ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen, wird keine Haftung übernommen.
(6) Für den Verlust, die Beschädigung und für die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen.
(7) Für Schäden, die einem Dritten von Schüler/innen zugefügt werden, haften u. U. die Personensorgeberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Den Eltern wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 10
Medizinische Notfälle
Bei der Anmeldung des Kindes zur Betreuung erklären sich der/die Personensorgeberechtigte/n damit einverstanden, dass in Notfällen der Rettungsdienst und/oder ärztliche Hilfe angefordert wird. Sofern es lt. Rettungs- oder ärztlichem Notdienst erforderlich ist, darf das Kind in eine Klinik transportiert werden.
§ 11
Datenschutz
Die Gemeinde Offenau, Jagstfelder Straße 1, 74254 Offenau, ist verantwortlich für den Schutz der durch die Gemeinde Offenau erhobenen personenbezogenen Daten (= Verantwortlicher im Sinne der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Für die Anmeldungen, die Abrechnungen und die Platzvergabe in der Betreuungseinrichtung und Mensa sowie der Gebührenorganisation ist es erforderlich, dass Sie in die Erhebung und Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten einwilligen, da es sich hierbei um eine freiwillige Dienstleistung der Gemeinde Offenau handelt.
Folgende Datenkategorien werden für den o. g. Zweck von uns erfasst:
- Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes
- Name und Vorname der Personensorgeberechtigten
- Anschrift, Telefon und Mailadresse
- SEPA-Mandate/Bankverbindung
Ihre personenbezogenen Daten werden mittels Formular und elektronisch erfasst und für die Dauer von 10 Jahren gespeichert und anschließend wieder gelöscht. Zugriff auf die von Ihnen gespeicherten Daten haben die Mitarbeiter/innen des Hauptamts, der Gemeindekasse sowie die Leitung der Betreuungseinrichtung bzw. die Schule. Eine Datenweitergabe/Datenzugriff erfolgt nicht an Dritte z.B. Werbeagenturen, Pressestellen. Sie haben das Recht, Ihre von uns gespeicherten personenbezogenen Daten bei Bedarf korrigieren, löschen oder deren Erhebung einschränken zu lassen. Auf Ihren eigenen Wunsch können Ihre personenbezogenen Daten an Dritte übertragen werden, sofern dies bei uns technisch möglich ist. Sollten Sie Fragen, Beschwerden oder andere datenschutzrechtliche Anliegen haben, können Sie sich gerne an unsere mit dem Datenschutz beauftragte Stelle wenden (siehe Datenschutzerklärung unter www.offenau.de).
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 1.9.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.7.2018 mit Änderungen außer Kraft.
Offenau, 1.7.2025
gez. Michael Folk, Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Offenau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verfahrensvermerke
Der Gemeinderat hat diese Satzung am 1.7.2025 beschlossen. Sie wurde nach der örtlichen Bekanntmachungssatzung am 8.7.2025 öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 1.9.2025 in Kraft.
Anlage 1
zur Satzung zur Regelung der ergänzenden Betreuungsangebote einschl. der Gebühren für Schüler/innen an der Grundschule Offenau
Betreuungsgebühren für das Schuljahr 2025/2026
Montag bis Freitag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
7.00 – 8.00 Uhr 1,50 €
Montag, Dienstag, Donnerstag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
16.00 – 17.00 Uhr 1,50 €
Mittwoch und Freitag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
Schulende – 17.00 Uhr 7,50 €
Bei Teilnahme an den Musikklassen
eine Einheit je Schulhalbjahr somit
montags
12.05 – 12.55 Uhr 1,25 € 27,50 €
dienstags
12.55 – 13.30 Uhr 0,875 € 19,25 €
donnerstags
12.05 – 12.55 Uhr 1,25 € 27,50 €
Mittagessen
je Mahlzeit 5,50 €
Ferienbetreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr inklusive Mittagessen
je Tag 20,00 €
je Woche 100,00 €
Betreuungsgebühren für das Schuljahr 2026/2027
Montag bis Freitag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
7.00 – 8.00 Uhr 1,75 €
Montag, Dienstag, Donnerstag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
16.00 – 17.00 Uhr 1,75 €
Mittwoch und Freitag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
Schulende – 17.00 Uhr 8,75 €
Bei Teilnahme an den Musikklassen
eine Einheit je Schulhalbjahr somit
montags
12.05 – 12.55 Uhr 1,458 € 32,00 €
dienstags
12.55 – 13.30 Uhr 1,021 € 22,50 €
donnerstags
12.05 – 12.55 Uhr 1,458 € 32,00 €
Mittagessen
je Mahlzeit 5,50 €
Ferienbetreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr inklusive Mittagessen
je Tag 23,50 €
je Woche 117,50 €
Betreuungsgebühren für das Schuljahr 2027/2028
Montag bis Freitag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
7.00 – 8.00 Uhr 2,00 €
Montag, Dienstag, Donnerstag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
16.00 – 17.00 Uhr 2,00 €
Mittwoch und Freitag (jeweils einzeln buchbar)
eine Einheit
Schulende – 17.00 Uhr 10,00 €
Bei Teilnahme an den Musikklassen
eine Einheit je Schulhalbjahr somit
montags
12.05 – 12.55 Uhr 1,67 € 37,00 €
dienstags
12.55 – 13.30 Uhr 1,17 € 26,00 €
donnerstags
12.05 – 12.55 Uhr 1,67 € 37,00 €
Mittagessen
je Mahlzeit 5,50 €
Ferienbetreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr inklusive Mittagessen
je Tag 27,00 €
je Woche 135,00 €