Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I S. 394) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581) zuletzt geändert am 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr.98) hat der Gemeinderat der Gemeinde Plankstadt am 23.06.2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
Zur Behebung von städtebaulichen Missständen wurde das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ durch Satzung am 27.09.2010 beschlossen und ist am 07.10.2010 ortsüblich bekannt gemacht worden und in Kraft getreten. Sie wurde mit der Verlängerungssatzung vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2025 verlängert.
Der Geltungsbereich der Satzung über die Verlängerung der Durchführungsfrist umfasst das Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ in der Abgrenzung der am 07.10.2010 bekannt gemachten Fassung.
Die Anwendung der §§ 144, 152 bis 156a BauGB bleibt weiterhin nicht ausgeschlossen.
Die Durchführung der Sanierung wird gemäß § 142 Absatz 3 Satz 3 BauGB neu befristet bis zum 31.12.2026.
Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Plankstadt, 24.06.2025
Nils Drescher
Bürgermeister
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 136 bis 151 BauGB wird besonders hingewiesen.
Diese können – neben anderen einschlägigen Vorschriften und der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes – während der üblichen Dienststunden von jedermann im Rathaus der Gemeinde Plankstadt – Bau- und Liegenschaftsverwaltung eingesehen werden.