
-Zollernalbkreis-
Aufgrund der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 10.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 21.12.2016, zuletzt geändert am 30.10.2024, beschlossen.
Die Wasserversorgungssatzung vom 21.12.2016, zuletzt geändert am 30.10.2024, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
2. § 35 Abs. 1 Nr. 5 entfällt ersatzlos.
3. § 36 Es wird folgender Satz angefügt:
Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
4. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
| Maximaldurchfluss (Qmax) | 3 und 5 | 7 und 10 | 20 | 30 m³/h |
| Nenndurchfluss (Qn) | 1,5 und 2,5 | 3,5 und 5 (6) | 10 | 15 m³/h |
| Überlastdurchfluss (Q4) | 3,125 und 5 | 7,9 und 12,5 | 20 | 31,25 m³/h |
| Dauerdurchfluss (Q3) | 2,5 und 4 | 6,3 und 10 | 16 | 25 m³/h |
| Euro (netto) / Monat | 4,70 | 10,70 | 17,80 | 31,80 |
| Euro (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer) / Monat | 5,029 | 11,449 | 19,046 | 34,026 |
5. § 43 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,80 € (netto) bzw. 2,996 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,80 € (netto) bzw. 2,996 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer).
6. § 53 (Umsatzsteuer) entfällt ersatzlos.
7. § 54 (Inkrafttreten) wird zu § 53.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schömberg, den 10.12.2025
gez. Sprenger
Bürgermeister
-Zollernalbkreis-
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 10.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) vom 21.12.2016, zuletzt geändert am 30.10.2024, beschlossen:
Die Abwassersatzung vom 21.12.2016, zuletzt geändert am 30.10.2024, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 1 Nr. 5 entfällt ersatzlos.
2. § 41 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schömberg, den 10.12.2025
gez. Sprenger
Bürgermeister