Gemeinde Gechingen
Landkreis Calw
Der Gemeinderat der Gemeinde Gechingen hat am 05.03.2024 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
Ehrenamtlich Tätige erhalten zur pauschalen Abgeltung ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles einen Betrag von 10,00 Euro pro angefangene Stunde (Durchschnittssatz).
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.
(2) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
§ 3 Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.
Sie wird gezahlt
a) Als jährlicher Grundbetrag für Gruppen- bzw. Fraktionsarbeit in Höhe von 60 Euro
b) Als Sitzungsgeld je Sitzung
bis zu 3 Stunden | 30 Euro |
von mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 55 Euro |
von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) | 75 Euro |
(2) Der Grundbetrag wird als Entschädigung für die Arbeit in den politischen Gruppen bzw. die Fraktionsarbeit gesehen und direkt an die Fraktionskasse gezahlt. Das Sitzungsgeld wird halbjährlich an die Gemeinderäte gezahlt.
(3) Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden entschädigt (§ 19 Absatz 4 GemO). Die Höhe der Entschädigung beträgt 10,00 Euro pro Stunde, maximal aber 30,00 Euro pro Tag.
§ 4 Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 und § 3 auf Antrag eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gechingen, den 06.03.2024
Jens Häußler
Bürgermeister