Landkreis Esslingen
„Schaichtal-Brünnlesstraße – 4. Änderung“
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), i.V. mit § 4 GemO hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 21. Mai 2025 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Schaichtal-Brünnlesstraße – 4. Änderung“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist wie folgt begrenzt:
- im Norden durch das bebaute Grundstück Mozartstraße 39/1, durch das unbebaute Grundstück Flurstück Nr. 200 und 200/4 und Teile des unbebauten Flurstücks Nr. 204,
- im Osten durch das unbebaute Grundstück Flurstück Nr. 205,
- im Süden durch Schaich und das bebaute Grundstück Mozartstraße 47,
- im Westen durch die Mozartstraße.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Neuenhaus:
Flurstück Nr. 201, 202 und 204.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 25.04.2025 maßgebend.
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aichtal, den 22.05.2025
Sebastian Kurz
Bürgermeister