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Satzungsänderung

Gemeinde Angelbachtal - Rhein-Neckar-Kreis - Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 18.09.2017 Auf...

Gemeinde Angelbachtal

- Rhein-Neckar-Kreis -

  1. Satzung zur Änderung der Friedhofs-
    und Bestattungsgebührensatzung vom 18.09.2017

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal am 26.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Das Gebührenverzeichnis wird ab 01.07.2025 neu beschlossen.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

GEBÜHRENVERZEICHNIS ab 01.07.2025

1.VERWALTUNGSGEBÜHREN

1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

25,00

1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1.Einzelfall

40,00

1.2.2.Befristete Zulassung (1 Jahr)

120,00

1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen

40,00

2.BENUTZUNGSGEBÜHREN

2.1Begräbnisordner (pro Beerdigung)

120,00

2.2Bestattung/Beisetzung

2.2.1Sarg
2.2.1.1Normaltiefe
2.2.1.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

850,00

2.2.1.1.2 von Personen unter 10 Jahren

300,00

2.2.1.1.3 von Tot- und Fehlgeburten

300,00

2.2.1.2Tieferlegung
2.2.1.2.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

950,00

2.2.1.2.2 von Personen unter 10 Jahren

320,00

2.2.2Urne/Asche
2.2.2.1unterirdisch

350,00

2.2.2.2oberirdisch (Stele)

120,00

2.3Nutzungs-/Verfügungsrecht

2.3.1Sarg

2.3.1.1Reihengrab
2.3.1.1.1 Einzelfläche für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

500,00

2.3.1.2Wahlgrab
2.3.1.2.1Einzelfläche

600,00

2.3.1.2.2Tiefgrabfläche (2-stellig)

1.200,00

2.3.1.2.3Doppelgrabfläche (2-stellig)

1.200,00

2.3.1.2.4Doppelgrabfläche mit einer Tiefbettung (3-stellig)

1.800,00

2.3.1.2.5Doppelgrabfläche mit zwei Tiefbettungen (4-stellig)

2.400,00

2.3.1.2.6 Einzelfläche für Personen unter 10 Jahren

200,00

2.3.1.2.7Zubettung einer Urne in ein Sarggrab

600,00

2.3.1.3Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit
2.3.1.3.1pro Grabstelle und Jahr
- bei davon abweichender Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer -

30,00

2.3.2Urne
2.3.2.1Urnengrab je Grabstelle (Reihen- oder Wahlgrab)

400,00

2.3.2.2Anonymes Urnengrab (Reihengrab)

400,00

2.3.2.3Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit pro Grabstelle und Jahr
- bei davon abweichender Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer -

26,67

2.4Herstell- bzw. Pflegekosten
2.4.1Allgemeines Grab (Grabeinfassung)
2.4.1.1je Einzelgrab

400,00

2.4.1.2je Doppelgrab

550,00

2.4.1.3je Kindergrab

250,00

2.4.1.4je Urnengrab

250,00

2.4.2Gemeindebetreutes Grab
2.4.2.1Erstmaliger Kauf einschl. Pflege für Dauer der Ruhezeit
2.4.2.1.1Sarg-Grüngrab (20 Jahre)

1.860,00

2.4.2.1.2Urne-Baumgrab je Grab (15 Jahre)

880,00

2.4.2.1.3Urne-Grüngrab je Grab (15 Jahre)

880,00

2.4.2.1.4Urne-Rasengrab je Grab (15 Jahre)

880,00

2.4.2.1.5Urnen-Stele je Grabstelle (15 Jahre)

1.780,00

2.4.2.1.6Zuschlag für vorzeitige Reservierung eines bestimmten Grabes zu Lebzeiten (für 2.4.2.1.1 bis 2.4.2.1.5)

150,00

2.4.2.2Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit sowie vorzeitige Reservierung eines bestimmten Grabes oder einer bestimmten Grabart
2.4.2.2.1Sarg-Grüngrab pro Grab und Jahr

75,00

2.4.2.2.2Urne-Baumgrab pro Grab und Jahr

33,00

2.4.2.2.3Urne-Grüngrab pro Grab und Jahr

33,00

2.4.2.2.4Urne-Rasengrab pro Grab und Jahr

33,00

2.4.2.2.5Urnen-Stele pro Grab und Jahr

22,00

2.5Benutzung der Friedhofshalle/Aussegnungshalle (optional)
2.5.1Benutzung der Aussegnungshalle

450,00

2.5.2.Benutzung der Leichenzelle je angefangener Tag ohne Beerdigung

60,00

2.6Leichenträger (optional)
2.6.1Gestellung von Leichenträgern durch die Gemeinde (je Träger)

75,00

2.7Sonstige Leistungen (optional)
2.7.1Zuschlag zu 2.1 u. 2.6 für Bestattungen Samstags

50 %

2.7.2Zuschlag zu 2.2 für Bestattungen Samstags

100 %

Artikel 2

Dieses Gebührenverzeichnis tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis vom 01.07.2022 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Angelbachtal, 30.05.2025

Frank Werner

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Angelbachtal
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
von Gemeinde Angelbachtal
30.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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