
Aufgrund den §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), den §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), von § 2 Abs.1, § 6 Abs.2 Nr.4, § 9 Abs. 1, § 10 und § 28 Abs.1 Nr.1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG), den §§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung und der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Freudenstadt und der Gemeinde Eutingen im Gäu zur Übertragung der Entsorgung von Bodenaushub aus definierten Vorhaben vom 03.11.1998/21.12.1998 hat der Gemeinderat am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 7 Benutzungsgebühr erhält folgende Fassung:
(1) Die Gemeinde Eutingen im Gäu erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Beseitigung des Bodenaushubes Benutzungsgebühren.
(2) Die Gebühr beträgt 6,54 Euro pro m³ Bodenaushub. Angefangene m³ werden abgerundet.
(3) Für die Berechnung des Volumens ist der bei der Anlieferung bestehende Zustand maßgebend.
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Ausgefertigt:
Eutingen im Gäu, den 11.12.2025
Markus Tideman
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Eutingen im Gäu geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.