1. Einleitende Bemerkungen
Nachdem ab 1. Januar 2025 in Baden-Württemberg nicht mehr das Grundsteuergesetz des Bundes, sondern das Landesgrundsteuergesetz für Baden-Württemberg (LGrStG) anzuwenden ist, war eine Neufassung des Satzungsmusters für eine Hebesatzsatzung notwendig. Das neue Satzungsmuster löst das alte Satzungsmuster aus dem Jahr 1993 ab.
Innenministerium, Finanzministerium und Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg sind zum Neuentwurf gehört worden und haben dazu Stellung genommen.
Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 20.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Stadt Aichtal erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Aichtal und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Aichtal.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer 2.
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 320 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 140 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
(1) Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
(2) Die Hebesätze für die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1) gelten bis zum 31.12.2030 (Ende des Hauptveranlagungszeitraums).
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 27.09.2017 in der Fassung vom 14.12.2023 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aichtal, 21.11.2024
Sebastian Kurz
Bürgermeister
Stadt Aichtal
Landkreis Esslingen
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 3. Mai 2017
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 20.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 43 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) erhält – Höhe der Gebühren – folgende Fassung
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 2,04 Euro.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,62 Euro.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 2,04 Euro.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 41 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 2
§ 46 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) - Vorauszahlungen - erhält folgende Fassung:
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist je ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs für die Schmutzwassergebühr (§ 40), der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche für die Niederschlagswassergebühr (§ 41) und der zuletzt festgestellten Gebührenschuld für die Zählergebühr (§ 41a) zugrunde zu legen.
Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt; die voraussichtliche versiegelte Fläche wird ebenfalls geschätzt, solange der Gebührenschuldner seiner Pflicht zur Mitteilung, ggf. auch nach Aufforderung durch die Stadt, nicht nachkommt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 3
§ 47 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) – Fälligkeit – hält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 46 werden zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.11. des Jahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Vorauszahlung zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt.
§ 4
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aichtal, den 21.11.2024
Sebastian Kurz
Bürgermeister
Stadt Aichtal
Landkreis Esslingen
zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 3. Mai 2017 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20.11.2024.
§ 1
§ 43 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) – Verbrauchsgebühren - erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,06 Euro.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,06 Euro.
§ 2
§ 48 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) – Vorauszahlungen – erhält folgende Fassung:
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahresverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen der §§ 43 Abs. 2 sowie 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 3
§ 49der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) – Fälligkeit - hält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühren sind binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.11. des Jahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Vorauszahlung zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt.
§ 4
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aichtal, den 21.11.2024
Sebastian Kurz
Bürgermeister