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Satzungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und der örtlichen Bauvorschriften „Generationen Campus Gomaringen“ im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gomaringen hat am 29.04.2025 in öffentlicher Sitzung, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne...
Foto: Gemeinde Gomaringen

Der Gemeinderat der Gemeinde Gomaringen hat am 29.04.2025 in öffentlicher Sitzung, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne „Generationen Campus Gomaringen“ nach § 10 Abs. 1 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 LBO in Verbindung mit § 4 GemO, in der jeweils geltenden Fassung, zur Satzung beschlossen.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen besteht aus dem Textteil vom 29.04.2025 sowie aus den Vorhaben- und Erschließungsplänen vom 29.04.2025 des Büro Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem Textteil sowie den Vorhaben- und Erschließungsplänen vom 29.04.2025 des Büro Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die Begründung vom 29.04.2025 und die Gutachten sind beigelegt.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist dem nachfolgenden abgedruckten Kartenausschnitt zu entnehmen.

Der VorhabenbezogeneBebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und örtliche Bauvorschriften „Generationen Campus Gomaringen“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne einschließlich seiner Begründung kann im Rathaus der Gemeinde Gomaringen, während der Öffnungszeiten und auf der Homepage

(www.gomaringen.de: Bürgerinfo, Bauen und Stadtentwicklung, Bebauungspläne im Verfahren)

eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein Anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird ebenfalls unter obigem Link in das Internet eingestellt.

Steffen Heß, Bürgermeister

Gemeinde Gomaringen, den 29.04.2025

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Gomaringen
Ausgabe 18/2025
von Gemeinde Gomaringen
03.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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