Der Gemeinderat der Gemeinde Loßburg hat am 18.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Äußerer Vogelsberg 7 – 1. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand des Bereichs Äußerer Vogelsberg auf der Loßburger Gemarkung 24-Höfe. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entspricht im Wesentlichen dem Geltungsbereich des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 'Äußerer Vogelsberg 7' mit einer kleinen Reduzierung des Geltungsbereichs am westlichen Rand und einer kleinen Erweiterung am südwestlichen Rand sowie dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Äußerer Vogelsberg 7 – Erweiterung Weideland“. Er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3,85 ha und wird gebildet von den Flurstücken 879 i.T., 880 (Straße Hauswiesenäcker und Killbühl) i.T., 881 i.T., 840, 815/1.
Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 05.06.2024.
Der Bebauungsplan „Äußerer Vogelsberg 7 – 1. Änderung“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Loßburg an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Loßburg, Bauamt, Hauptstraße 50, 72290 Loßburg. Darüber hinaus stehen die Unterlagen unter www.lossburg.de/de/gewerbe/bauleitplanung zum Download bereit.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Beschluss des Bebauungsplanes „Äußerer Vogelsberg 7 – 1. Änderung“ wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Äußerer Vogelsberg 7 – 1. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Loßburg, den 18.07.2024
gez.
Christoph Enderle
Bürgermeister