Der Gemeinderat der Gemeinde Loßburg hat am 23.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Wittendorf“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 0,97 ha und beinhaltet die Flurstücke 422 i.T., 421 (Weg) i.T., 420 i.T.. Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Außenbereich von Loßburg-Wittendorf im Bereich des Sportgeländes. Im Norden und Osten grenzt ein öffentlicher Weg und der dahinterliegende Sportplatz der Gemeinde an. Im Süden und Westen geht das Gebiet in Wiesenflächen sowie zu einem zweiten Sportplatz über.
Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 04.04.2024.
In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
Der Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Wittendorf“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Loßburg an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Gemeinde Loßburg, Bauamt, Hauptstraße 50, 72290 Loßburg. Darüber hinaus stehen die Unterlagen unter www.lossburg.de/de/gewerbe/bauleitplanung zum Download bereit.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften aufgrund der GemO zustande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Beschluss des Bebauungsplans „Feuerwehrhaus Wittendorf“ wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Feuerwehrhaus Wittendorf“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Loßburg, den 16.07.2024
gez.
Christoph Enderle
Bürgermeister