Gemeinderat

Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld, und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 15.05.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld, und die zusammen...
Bebauungsplan

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 15.05.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen.

Das Plangebiet befindet sich auf dem Betriebsgelände der Beutter Präzisions-Komponenten GmbH & Co. KG in Rosenfeld. Südlich angrenzend befindet sich die Balinger Straße (L 415). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 1,17 ha und beinhaltet die Grundstücke Flst.Nrn. 1609/13, 1609/14, 1609/15, 1609/21, 152/1 i.T. (L 415) und 2212/2 (inkl. Tannenweg), Gemarkung Rosenfeld.

Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 25.04.2025.

In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:

• Anlage eines Ersatzhabitats für Haselmäuse im Umfang von 850 m² und Verhängung von 5 Haselmauskästen auf dem Grundstück Flst.Nr. 2213/1, Gemarkung Rosenfeld (vgl. Anlage 1)

Der Bebauungsplan „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld, ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.

Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Rosenfeld an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Stadt Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

• eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

• eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

• nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Beschluss des Bebauungsplans „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld, wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld, treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Rosenfeld, 23.10.2025

gez. Thomas Miller

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Rosenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 43/2025
von Stadt Rosenfeld
22.10.2025
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