
Hinweis auf Öffentliche Bekanntmachung
auf der Gemeinde-Homepage
Satzungsbeschluss über den Erlass der Erneuerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Michelgrund“ der Gemeinde Dielheim
Gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Dielheim wurde am 01.04.2026 die Satzung über den Erlass der Erneuerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Michelgrund“ der Gemeinde Dielheim auf der Gemeinde-Homepage öffentlich bekannt gegeben. Hierauf wird verwiesen.
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 26.06.2023 eingeleiteten Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Michelgrund“ der Gemeinde Dielheim hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.06.2023 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Michelgrund“ mit folgenden Grundstücken der Gemarkung Dielheim:
Flst.-Nr.: 10665, 10664, 10663, 10662, 9148/2, 12413 (teilweise), 10661, 9152/1, 10636, 10637, 10638, 10639, 10640, 10642, 10643, 10644, 9152, 10645, 10646, 10647, 10648, 10649, 10650, 10651, 10652, 10653, 10654, 10655, 10656, 10657, 10658 (teilweise), 10660 (teilweise).
Durch Beschluss vom 23.03.2026 hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung die Erneuerung der Veränderungssperre beschlossen.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung erneut in Kraft. Die Veränderungssperre kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Dielheim, Bauamt, Rathausstraße 3, 69234 Dielheim eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Gemeinde Dielheim, 01.04.2026
Glasbrenner
Bürgermeister