Dorfordnung von 1683 aus Jungholzhausen
Landkreis. Wie haben unsere Vorfahren gelebt? Wie war ein Dorf in der frühen Neuzeit organisiert? Was war erlaubt – und was nicht? Filme und Serien prägen unsere Vorstellung davon, wie der Alltag in der Vergangenheit wohl ausgesehen haben könnte. Doch glücklicherweise gibt es auch historische Aufzeichnungen, die uns spannende und vor allen Dingen realistische Einblicke gewähren. Zu diesen gehört die Dorfordnung von Jungholzhausen aus dem Jahre 1683. „Die Dorfordnung ist eine tolle Quelle, die uns ein deutliches Bild vom Zusammenleben der Menschen in der frühen Neuzeit zeichnet“, hebt Kreisarchivar Daniel Stihler hervor. Die bemerkenswerte Archivalie, die insgesamt 22 Seiten in handbeschriebener Textform umfasst, kam im vergangenen Jahr aus privatem Nachlass zum Bestand des Kreisarchivs.
„Solch eine Dorfordnung ist immer auch ein Sammelsurium an Regelungen, die an die Rahmenbedingungen des jeweiligen Ortes angepasst wurden“, beschreibt Stihler. So wissen wir heute unter anderem, dass es in Jungholzhausen neben dem Bürgermeister noch das Feueramt sowie das Amt eines Hirtenmeisters zu besetzen gab. „Feuer konnte die Existenz eines ganzen Dorfes gefährden.“ Daher wurde obligatorisch darauf hingewiesen, dass brennbare Gegenstände nicht in der Nähe eines Ofens abgelegt werden durften. „Eine echte Kuriosität ist hingegen Paragraf 21“, sagt Stihler und schmunzelt. „Dort wurde die Einrichtung eines ‚Spielplatzes für das junge Gesinde' ausdrücklich untersagt.“ Was damit gemeint war? „Wahrscheinlich ging es um Glücksspiel“, vermutet Stihler. „Dieses galt als das Einfallstor des Lasters und sollte daher dringend unterlassen werden.“ Verstöße gegen die Dorfordnung wurden mit Geldstrafen geahndet, die in Gulden zu entrichten waren.
Weitere Regelungen, die in der Dorfordnung zu finden sind (Auswahl):
Aber: Anders als heute gab es zu jener Zeit noch keine kommunale Selbstverwaltung. „Die Dorfordnung hatte zum Zweck, Konfliktpotenziale im Dorf im Vornherein auszuräumen und Verbote auszusprechen. Sie spiegelte im Kern aber immer auch den Willen der zuständigen Obrigkeit wider. Im Fall der Dorfordnung von Jungholzhausen waren dies die Fürsten von Hohenlohe.“ Dieser Umstand änderte sich erst im 19. Jahrhundert, als sich das moderne Staatswesen weiterentwickelte. „Unser Kreisarchiv ist weit mehr als ein Ort für alte Akten“, unterstreicht Landrat Gerhard Bauer. „Es ist das lebendige Gedächtnis unseres Landkreises. Wer in die Vergangenheit blickt, erkennt, wie viel wir aus ihr lernen können. Die Geschichten, Spuren und Dokumente, die in unserem Kreisarchiv bewahrt werden, zeigen eindrucksvoll, wie faszinierend unsere gemeinsame Geschichte ist und wie sehr sie unser Heute prägt. Die Dorfordnung von Jungholzhausen ist hierfür ein beeindruckendes Beispiel.“
Das Kreisarchiv im Landkreis Schwäbisch Hall
Rund 2,5 Kilometer an Archivalien – historische Dokumente, Kreistagsprotokolle, Objekte, Fotografien und mehr – umfasst der Bestand des Kreisarchivs gegenwärtig. Das Kreisarchiv ist nicht nur das Gedächtnis der Verwaltung, sondern auch eine zentrale Anlaufstelle für Forschung zur Geschichte des Landkreises und seiner Gemeinden. Mit der Serie „Schätze aus dem Kreisarchiv“ gibt der Landkreis Schwäbisch Hall einen Einblick in besondere Dokumente, Objekte und Neuzugänge aus dem Kreisarchiv. Mehr dazu unter www.LRASHA.de sowie per Mail an: Kreisarchiv@LRASHA.de