Gaststättengestattung bis zu 4 Tage
Sobald bei Vereins- und Sportfesten, gewerblichen und musikalischen Veranstaltungen usw. alkoholische Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt werden, hat der Veranstalter eine Gestattung nach § 12 GastG – also eine vorübergehende Schankwirtschaftserlaubnis – beim Ordnungsamt zu beantragen. Unerheblich ist hierbei, ob der Erlös einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck zufließen oder aber nur die Veranstaltung selbst finanzieren soll. Auch spielt es keine Rolle, wer der Veranstalter ist, ob Verein, Kirche, Schule oder Kindergarten, und ebenso nicht, ob die Veranstaltung der Allgemeinheit oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Eine Gestattung ist in jedem Fall erforderlich. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gestattung nur dann zulässig ist, wenn der Anlass ausschließlich oder überwiegend nicht gastronomischer Art ist, also nicht ausschließlich dem Zweck dient, die (Vereins-)Kasse aufzufüllen! Es muss also immer ein besonderer Anlass, z.B. ein Sommerfest oder eine sportliche Veranstaltung, damit verbunden sein.
Die Gestattung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Ordnungsamt zu beantragen.
Anträge erhalten Sie im Bereich Rathausvordrucke auf unserer Homepage www.neuenstein.de.