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Soziales

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Änderung zum 1. Juli 2025: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Das gemeinsame Jahresbudget macht den Zugang zu...

Änderung zum 1. Juli 2025:

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Das gemeinsame Jahresbudget macht den Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler. Denn mit dem neuen Budget können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 frei nach Bedarf beide Pflegeformen nutzen.

Bislang ist die Regelung so: Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege zu nutzen. Oder umgekehrt höchstens die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege.

Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. Festgelegt ist das ab dem 01.07.2025 im dann in Kraft tretenden Paragraf 42a des elften Sozialgesetzbuchs.

Mit dem gemeinsamen Jahresbudget werden auch die unterschiedlichen Voraussetzungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege angeglichen. Das heißt zum Beispiel: Um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Gemeinde Schopfloch
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

Schopfloch

Kategorien

Panorama
Soziales
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