Seit dem 01.01.2025 darf der Entlastungsbetrag (gem. § 45b SGBXI) auch als Erstattungsleistung für das Angebot zur Unterstützung im Alltag (gemäß §45a SGB XI) direkt mit einer ehrenamtlichen Einzelhelferin oder einem ehrenamtlichen Einzelhelfer, abgerechnet werden. Welche ehrenamtlichen Personen kommen in Frage?
- 16. Lebensjahr vollendet
- es besteht keine Verwandtschaft bis zum 2. Verwandtschaftsgrad
- sie wohnen nicht mit der zu unterstützenden Person in häuslicher Gemeinschaft
- die ehrenamtliche Person darf max. zwei pflegebedürftige Personen betreuen
- die Tätigkeit ist rein ehrenamtlich und wird nicht gewerblich oder professionell genutzt