Der Gemeinderat der Stadt Weinsberg hat aufgrund § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung am 24. Juni 2025 für die Städtische Musikschule Weinsberg folgende Neufassung der Schulordnung vom 16. Juli 1996, zuletzt geändert am 27. Juli 2021, beschlossen:
1. Aufgabe
Die Städtische Musikschule Weinsberg ist eine öffentliche Bildungseinrichtung zur musikalischen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Ihre Aufgabe ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen, individuell zu fördern sowie eine studienvorbereitende Fachausbildung.
Ziel der musikpädagogischen Arbeit ist es, in der Musikschule, in allgemeinbildenden Schulen und in der Familie sowie bei der Amateurmusik den Schüler*innen ein qualitätsvolles gemeinschaftliches Musizieren zu ermöglichen.
2. Aufbau
2.1 Elementare Musikerziehung:
- Musik für kleine Leute von 0 bis 3 Jahre
- Musikalische Früherziehung von 4 bis 6 Jahre
- Musikalische Grundausbildung in der Grundschul-AG
- Singklassen in der Grundschule
2.2 Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen und Kindertageseinrichtungen
2.3 Instrumental- und Gesangsunterricht im Einzel- oder Gruppenunterricht
2.4 Ensemblefächer:
- Orchester
- Kammermusik
- Ensembles in individuellen Formationen
2.5 Begabtenförderung/Studienvorbereitung
3. Teilnehmer
3.1 Die Teilnahme am Unterricht steht allen Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen offen.
3.2 Musikalische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
4. Schuljahr
4.1 Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres und ist, angelehnt an die
allgemeinbildenden Schulen, in zwei Halbjahre gegliedert. Diese beginnen am 1. März und 1. September eines Jahres.
4.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Weinsberg gilt auch für die Musikschule.
5. Aufnahme, Abmeldung
5.1 An- und Abmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmer*innen ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht.
5.2 Anmeldungen und Aufnahme zum Unterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zu Beginn eines jeden Monats möglich. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
5.3 Abmeldungen sind nur zum 28./29. Februar oder 31. August eines jeden Jahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens bis zum 31. Januar bzw. 30. Juni vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann der/die Leiter*in der Musikschule Ausnahmen zulassen. In den Grundfächern enden die Kurse jeweils zum Schuljahresende.
6. Unterrichtserteilung
6.1 Die Länge der Unterrichtszeit richtet sich nach dem Unterrichtsfach und der angemeldeten Unterrichtseinheit. Der Unterricht erfolgt in der Regel
wöchentlich.
6.2 Der Unterricht wird von montags bis freitags erteilt, samstags oder sonntags nur in begründeten Ausnahmefällen.
6.3 Die Teilnehmer*innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und den daraus folgenden Veranstaltungen verpflichtet.
Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Darüber entscheidet der/die Leiter*in der Musikschule in
Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft.
6.4 Öffentliches Auftreten der Schüler*innen und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sollen der
Lehrkraft bzw. dem/der Schulleiter*in angezeigt werden.
7. Leistungen
7.1 Die Schüler*innen der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrkräfte erfüllen.
7.2 Die Grundlage für das Unterrichtsziel und den Inhalt der einzelnen Fächer bilden die Rahmenlehrpläne des Verbands deutscher Musikschulen.
7.3 Die Schüler*innen sind verpflichtet, an Vorspielen und Veranstaltungen der Musikschule teilzunehmen. Jede/r Schüler*in soll mindestens einmal pro Jahr intern oder öffentlich auftreten.
7.4 Sind im Unterricht normale Fortschritte in Folge mangelnder Begabung, mangelnder Mitarbeit oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann
der/die Leiter*in der Musikschule in Absprache mit der Lehrkraft das Unterrichtsverhältnis zum Halbjahresende beenden.
8. Instrumente
8.1 Grundsätzlich muss der/die Schüler*in zu Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch
im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler*innen vermietet werden. Dafür wird eine Instrumentenmiete erhoben.
8.2 Die Mietzeit beträgt in der Regel maximal 2 Jahre und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.
8.3 Instrument und Zubehör sind auf Kosten des/der Mieters*in bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich
der/die Teilnehmer*in bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden. Vor
Auftragsvergabe muss mit der Musikschule Rücksprache gehalten werden.
8.4 Bei Verlust und Beschädigung haben die Mieter bzw. die gesetzlichen Vertreter sofort die Musikschule zu benachrichtigen, damit der Schaden umgehend an die Versicherung gemeldet werden kann.
8.5 Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
9. Ergänzungsfächer
9.1 Gemeinsames Musizieren ist Bestandteil des Unterrichts. Alle Schüler*innen sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach, Orchester oder Ensemble
teilzunehmen. Eine Befreiung ist schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen.
9.2 Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des/der Schülers*in der/die Hauptfachlehrer*in vor.
10. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
11. Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
12. Haftung
12.1 Bei Unfällen, beim Verlust von Kleidungsstücken und zum Schulgebrauch bestimmter Sachen leistet die Musikschule den Teilnehmern*innen im Rahmen und im Umfang des zu Gunsten der Teilnehmer*innen beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände bestehenden
Deckungsschutzes Ersatz.
12.2 Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an
Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Handeln zurückzuführen.
13. Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Weinsberg, den 24. Juni 2025
gez.
Birgit Hannemann
Bürgermeisterin