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Schulverband „Heckengäu“Enzkreis

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 6 und 16 Abs....

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit den §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung des Schulverbands „Heckengäu“ am 06.05.2026 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:

Artikel 1

Änderungen in § 2 der Satzung

  1. Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und wie folgt gefasst: (5) Bei auswärtigen Dienstverrichtungen erhalten ehrenamtlich Tätige, neben der Entschädigung nach Absatz 1, Buchstabe b) und c), Absatz 3 sowie Absatz 4, eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Landesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung.

2. Hinzufügen eines neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

(4) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Betreuung und Pflege von Angehörigen einen Auslagenersatz, sofern ihnen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit Kosten für die Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen entstehen. Gegen Nachweis und schriftlicher Erklärung wird eine zusätzliche Entschädigung i.H.v. 100% des eigentlichen Sitzungsgelds nach Absatz 3 gewährt. Es kann ein Nachweis über das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen angefordert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Aufwendungen, welche aufgrund einer Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen, sinngemäß.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Wiernsheim, 07.05.2026

Gez. Matthias Enz

Verbandsvorsitzender

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