Dies und das

Schulverband Jagst-Seckachtal

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 Aufgrund der §§ 7-10 der Verbandssatzung i.V.m, den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale...

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 7-10 der Verbandssatzung i.V.m, den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg i.d.F. vom 16. September 1974 und §79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 hat die Verbandsversammlung am 2.7.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

953.506

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-953.506

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

745.609

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-745.609

2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

1.767.600

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-1.767.600

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR.


§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR.

§ 5 Umlagen

Nach den §§ 9 und 10 der Verbandssatzung werden folgende Umlagen festgesetzt:

1. Schulkostenumlage (§9 Verbandssatzung): 147.898 EUR

2. Kapitalumlage (§10 Verbandssatzung): 986.200 EUR

Möckmühl, 2.7.2024

Stammer

Verbandsvorsitzender

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 18.7.2024 Nr. 11/902.41/Re nach § 121 Abs. 2 GemO i. V. m. § 28 GKZ die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung bestätigt. Der Haushaltsplan 2024 liegt in der Zeit von Freitag, 2.8. bis Montag, 12.8.2024 je einschließlich, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf dem Rathaus Möckmühl, Zimmer Nr. 109, aus.

Hinweise

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Roigheimer Rundschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2024
von Gemeinde Roigheim
01.08.2024
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