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Schulverband Jagst-Seckachtal

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 Aufgrund der §§ 7 – 10 der Verbandssatzung i.V.m, den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale...

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 7 – 10 der Verbandssatzung i.V.m, den §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für Baden-Württemberg i.d.F. vom 16. September 1974 und § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 hat die Verbandsversammlung am 2.6.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

1.572.256

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-1.572.256

1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

0

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

0

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

762.256

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-762.256

2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

755.400

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-755.400

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

§ 2

Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR


§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 200.000 EUR

§ 5

Umlagen

Nach den §§ 9 und 10 der Verbandssatzung werden folgende Umlagen festgesetzt:

1. Schulkostenumlage (§ 9 Verbandssatzung): 75.102 EUR

2. Kapitalumlage (§ 10 Verbandssatzung): -443.050 EUR

Möckmühl, 2.6.2025

Michler, Verbandsvorsitzender

Das Landratsamt Heilbronn hat mit Erlass vom 1.7.2025 Nr. 11/902.41/Brü nach § 121 Abs. 2 GemO i. V. m. § 28 GKZ die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung bestätigt. Der Haushaltsplan 2025 liegt in der Zeit von Freitag, 18.7.2024 bis Montag, 28.7.2025, je einschließlich, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme auf dem Rathaus Möckmühl, Zimmer Nr. 109, aus.

Hinweise

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Möckmühler Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 29/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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