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Schurwald-Musikschule - Gebührensatzung

§ 1 Gebührenpflicht 1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Schurwald-Musikschule werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen...

§ 1 Gebührenpflicht


1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Schurwald-Musikschule werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
2. Für versäumte Unterrichtsstunden wird die Unterrichtsgebühr nicht erstattet.
3. Ferien und schulfreie Tage haben auf die Gebührenfestsetzung keinen Einfluss.
4. Die Gebühren werden im Einzugsverfahren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner


Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren


1. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Sie sind in 12 monatlichen Raten zur Zahlung fällig und im Voraus zu bezahlen.
2. Das Schuljahr gliedert sich in 2 Halbjahre mit Beginn 1. Oktober bis 31. März und Beginn 1. April bis 30. September.
3. Die Gebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt.

§ 4 Ermäßigung, Erlass


1. Eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren wird als Familien- und/oder Mehrfächerermäßigung gewährt.
2. Die Familienermäßigung beträgt 10 % für das zweite Familienmitglied. Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sie sich um weitere 10 % bis maximal 30 %. Als erstes Familienmitglied gilt dasjenige, das insgesamt die höchste Unterrichtsgebühr für ein bzw. mehrere Fächer bezahlt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung; entsprechendes gilt für die weitere Einreihung.
3. Die Mehrfächerermäßigung beträgt 10 % ab dem zweiten Fach und erhöht sich um jeweils 10 % für jedes weitere Fach bis maximal 20 %. Als erstes Fach gilt das mit dem höchsten Normaltarif; entsprechendes gilt für die weitere Einreihung.
4. Die Teilnahme am Ensembleunterricht, an kostenlosen Angeboten und an Bildungskooperationen begründet keine Ermäßigung.
5. Die Gebühren können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung und aus besonderen sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung darüber trifft, auf Vorschlag des Leiters der Musikschule, die Verbandsvorsitzende.

§ 5 Unterrichtsausfall


1. Fällt der Unterricht wegen Abwesenheit der Lehrkraft oder aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, mehr als viermal im Unterrichtsjahr aus, so wird für jeden darüber hinaus gehenden Unterrichtsausfall je Unterrichtsstunde 1/40 der Jahresgebühr erstattet.
2. Die Regelung entfällt, wenn der Nachholunterricht gegeben wird. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zur Gruppe zusammengefasst werden.

§ 6 Gebührenhöhe


1. Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde (25 - 60 Minuten) pro Woche. Die Gebühren sind in einer Anlage zur Gebührensatzung festgelegt, diese ist Bestandteil der Gebührensatzung.
2. Für jeden Musikschüler wird beim Eintritt in die Schurwald-Musikschule eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.
3. Für Erwachsene ab 18 Jahre bzw. nach Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung wird ein Zuschlag von 15 % auf die jeweilige monatliche Unterrichtsgebühr erhoben.

§ 7 Inkrafttreten


Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis:


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verwaltungsverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Erscheinung
Schurwaldbote – Gemeindeverwaltungsverband Östlicher Schurwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2025
von Schurwald-Musikschule
26.11.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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