Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBI. S. 450) ist Folgendes zu beachten:
An allen Sonn- und Feiertagen des ganzen Jahres
Verboten sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen (Ausnahmen: z. B. unaufschiebbare Erntearbeiten, leichte Arbeiten in Gärten). In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Während des Hauptgottesdienstes (mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober) sind verboten:
Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr verboten.
Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr verboten.