Aus den Rathäusern

Schutz der Sonn- und Feiertage an Pfingsten und Fronleichnam

Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBI. S. 450) ist Folgendes zu beachten: An allen Sonn-...

Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBI. S. 450) ist Folgendes zu beachten:

An allen Sonn- und Feiertagen des ganzen Jahres

Verboten sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen (Ausnahmen: z. B. unaufschiebbare Erntearbeiten, leichte Arbeiten in Gärten). In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Während des Hauptgottesdienstes (mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober) sind verboten:

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen;
  • öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

  • Pfingstsonntag (8. Juni 2025)

Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr verboten.

  • Fronleichnam (19. Juni 2025)

Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr verboten.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberstenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
von Gemeinde Oberstenfeld
06.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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