Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBI. S. 450) ist Folgendes zu beachten:
1. An allen Sonn- und Feiertagen des ganzen Jahres
Verboten sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen (Ausnahmen: z. B. unaufschiebbare Erntearbeiten, leichte Arbeiten in Gärten). In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Während des Hauptgottesdienstes (mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober) sind verboten:
2. Heiliger Abend (24. Dezember 2025)
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind ab 17 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
3. Erster Weihnachtstag (25. Dezember 2025)
Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr verboten.
4. Silvester (31. Dezember 2025)
In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind von 18 Uhr bis 21 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.