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Schutz der Sonn- und Feiertage im Dezember 2025

Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBI. S. 450) ist Folgendes zu beachten: 1. An allen...

Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) in der Fassung vom 08.05.1995 (GBI. S. 450) ist Folgendes zu beachten:

1. An allen Sonn- und Feiertagen des ganzen Jahres

Verboten sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen (Ausnahmen: z. B. unaufschiebbare Erntearbeiten, leichte Arbeiten in Gärten). In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Während des Hauptgottesdienstes (mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober) sind verboten:

  • öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören;
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen;
  • öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgelder erhoben wird.

2. Heiliger Abend (24. Dezember 2025)

In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind ab 17 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

3. Erster Weihnachtstag (25. Dezember 2025)

Öffentliche Sportveranstaltungen sind bis 11 Uhr verboten.

4. Silvester (31. Dezember 2025)

In der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden sind von 18 Uhr bis 21 Uhr alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberstenfeld
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Oberstenfeld
18.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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