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Schutz der Sonn- und Feiertage im Monat Dezember

Neben den an Sonn- und Feiertagen generell verbotenen, öffentlich bemerkbaren Arbeiten, welche geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen,...

Neben den an Sonn- und Feiertagen generell verbotenen, öffentlich bemerkbaren Arbeiten, welche geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Monat Dezember 2025 folgende Einschränkungen zu beachten.

Verboten sind

an Heiligabend, Mittwoch, 24.12.2025

  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, ab 17.00 Uhr

am 1. Weihnachtstag, Donnerstag, 25.12.2025

  • öffentliche Sportveranstaltungen bis 11.00 Uhr

an Silvester, Mittwoch, 31.12.2025

  • Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, von 18.00 bis 21.00 Uhr

generell (an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen)

  • alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen
  • Treibjagden
  • Handlungenin der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören

während der Hauptgottesdienstzeiten

  • öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
  • alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
  • öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
  • Messen und Märkte bis 11.00 Uhr

Bürgermeisteramt

– Ordnungsamt --

Erscheinung
Obersulmer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Gemeinde Obersulm
17.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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